Neuer Tarifvertrag GaLaBau: Moderate Lohnerhöhung und Jahresarbeitszeitenkonto
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Wenn er in den kommenden Wochen in der jetzt beschlossenen Form rechtsgültig wird, dann kann das Jahresarbeitszeitenkonto in neuer Form geführt werden. Die Lohnerhöhungen blieben moderat, das Saison-Kurzarbeitsgeld wird die Arbeitgeber nicht belasten und einen Mindestlohn wird es nicht geben.
Derzeit läge der von beiden Parteien unterschriebene Vertragsentwurf sowohl anderen Verbänden als auch Arbeitsminister Franz Müntefering zur Zustimmung vor, teilte Egon Schnoor, Vorsitzender des Tarifausschusses des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (BGL), auf der Mitgliederversammlung des Landesverbands Niedersachsen-Bremen (VGL) in Langen-Sievern bei Bremerhaven mit. Kommen keine Einwände, wird der Vertrag in den kommenden Wochen wohl rechtskräftig, mit für die Arbeitgeber überwiegend erfreulichen Resultaten.
Keine Einmalzahlung und nur 2,7 % mehr Lohn
Die Ergebnisse des Verhandlungsmarathons präsentierte Schnoor mit überwiegend zufriedener Miene und manch markigem Spruch auf den Lippen. „Dass Lohnerhöhungen anstanden, war klar. Wir waren darauf eingestellt und haben sie mit einer guten Strategie in den Griff bekommen. Wir haben von vorne herein eine Lohnerhöhung von 3 mal 1,3 % angeboten, in drei Jahren also 3,9 % – vorausgesetzt, wir bekommen die Jahresarbeitszeit.“
Doch dann kam alles noch viel besser für die Arbeitgeber. Unter dem Strich wurden es nur 2,7 % Lohnerhöhung. Eine in Tarifverträgen so oft ausgehandelte Einmalzahlung als Ausgleichszahlung für den Verhandlungszeitraum wird es also auch nicht geben. „Doch das beste und wichtigste Ergebnis für uns“, so Schnoor weiter: „Ab dem 1. April können wir jetzt zukunftsfähige Jahresarbeitszeitenkonten führen.“ Denn nach dem neuen Tarifvertrag wird das Wirtschaftsjahr nicht mehr – wie bisher – kalendarisch berechnet, sondern vom 1. April bis zum 31. März.
Sieben Jahre haben die Arbeitgeber dafür gekämpft, die für sie deutlich günstigere Entgeltregelung durchzusetzen. Offiziell galt bislang eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden bei einem Spielraum von drei Stunden darüber oder darunter. „Mehr musste bislang ja immer mit einem Überstundenzuschlag von 25 % abgegolten werden, was in Spitzenzeiten richtig weh tun konnte“, blickte der Verhandlungsführer der Arbeitgeber zurück.
Arbeitszeitgesetz als neuer Maßstab
Nach neuem Tarifvertrag beträgt die Wochenarbeitszeit zwar unverändert 39 Stunden, doch jetzt hat der Arbeitgeber die Wahl, einen Arbeitsvertrag auf althergebrachter Tarifbasis abzuschließen oder einen auf der Basis des Jahresarbeitszeitenkontos. Danach kann jeder Arbeitgeber seine Mitarbeiter in der Woche bis zu 48 Stunden arbeiten lassen, in Ausnahmefällen sogar bis zu 60 Stunden, ohne dass ein Mehrarbeitszuschlag fällig wird. Die neue Rechtslage – so denn vertraglich vereinbart – macht Schnoor recht drastisch deutlich: „Wenn der Arbeitnehmer am Sonnabend nicht arbeiten will, weil er andere Termine hat, dann sagen Sie Ihm, er müsse trotzdem kommen“.
Doch ganz umsonst gibt es diese Flexibilität nicht. „Wer die Jahresarbeitszeit vereinbart, kann nicht mehr auf Stundenlohnbasis abrechnen, sondern muss einen festgesetzten Monatslohn auf der Basis von 169 Stunden im Monat auszahlen“, sagte Schnoor. Und auf dem monatlichen Lohnzettel wird Buch geführt, wie viele Stunden Mehrarbeit geleistet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wurden.
Sobald nicht gearbeitet werden kann, weil entweder keine Arbeit vorhanden oder die Witterung zu schlecht ist, werden die Stunden mit denen auf dem Arbeitzeitenkonto verrechnet und der Lohn wird ganz regulär weiter bezahlt.
Mehrarbeit gegen Insolvenz versichern
Neben dem festen Monatslohn muss der Arbeitgeber noch eine Pflicht erfüllen, um die Jahresarbeitszeit bei seinen Mitarbeitern führen zu können. „Sie müssen eine Insolvenzsicherung abschließen. Denn immerhin haben die Mitarbeiter die Stunden ja gearbeitet und Anspruch auf diesen Lohn, auch dann, wenn Sie – bevor sie die Zeit abfeiern können – pleite machen.“ Insofern muss auch nur für die Mehrarbeitsstunden eine Versicherung abgeschlossen werden, und zwar auf einer Schätzwertbasis der zurückliegenden Jahre.
Der Bundesverband hat mit der R+V Versicherung eine günstige Insolvenzsicherung ausgehandelt. „Hier zahlen Sie als Verbandsmitglied 1,5 % des so ermittelten Lohnvolumens im Jahr an Prämie und weiter 10 % dieses Betrages noch einmal als Bearbeitungsgebühr für den Verwaltungstreuhänder.“ Bei Nichtverbandsmitgliedern liegt der Prozentsatz bei 1,75 %, bei GaLaBau-plus-Mitgliedern dagegen nur bei 1,4 %. Die Bürgschaftsurkunde ist bei der Sozialkasse der Landschaftsgärtner zu hinterlegen.
In einem Beispiel rechnete Schnoor vor, dass ein Betrieb mit zehn Mitarbeitern à 100 Mehrarbeitsstunden im Jahr bei einem Bruttolohn von 16 Euro im Jahr also 16 000 Euro zu versichern hätte. Das wären bei 1,5 % 240 Euro im Jahr, zuzüglich der Bearbeitungsgebühr von 24 Euro für den Treuhänder. „Das ist aber deutlich billiger, als für all diese Überstunden 25 % Überstundenzuschlag bezahlen zu müssen.“ Bürgschaften werden erst fällig bei Betrieben, die in diese Insolvenzsicherung mehr als 75 000 Euro einstellen.
Neue SaisonKuG sichert Vollbeschäftigung
Ebenfalls Bestandteil des neuen Tarifvertrags wird die neue Saison-Kurzarbeitsgeld-Regelung (SaisonKuG), die für andere Baugewerbe bereits in dieser Saison gilt, für den Garten- und Landschaftsbau aber erst ab kommendem Dezember greift und „ohne Mehrkosten für die Arbeitgeber sind“, freute sich Schnoor. Die alte Schlechtwetterregelung ist damit hinfällig. „Hätten wir keine eigene Lösung gefunden, hätte uns der Gesetzgeber eine übergestülpt.“ Die hätte bedeutet, dass jeder Arbeitsausfall wegen schlechten Wetters oder mangelnder Arbeit in der Zeit von 1. Dezember bis Ende März sofort einen Anspruch auf SaisonKuG begründet hätte. Danach hätte der Arbeitnehmer, je nach Vertrag, 60 bis 67 % seines Lohnes ausgezahlt bekommen. Den hätte der Arbeitgeber von der Bundesanstalt für Arbeit zurückbekommen, die diese Beträge wiederum aus dem Topf der Winterbauumlagen finanziert, in die jeder Arbeitgeber auch bisher schon 1,15 % (inklusive Bearbeitungsgebühr) der Lohnkosten eingezahlt hat. „Die Sozialkosten aber hätte er selber tragen müssen, in dem Fall nicht nur den Arbeitgeberanteil, sondern auch den Arbeitnehmeranteil.“ Bei einen Stundenlohn von 10 Euro wären das immerhin 3,20 Euro gewesen.
Die Regelung, auf die sich die Tarifparteien im Garten- und Landschaftsbau geeinigt haben, sieht jetzt folgende Lösung vor: Die an die EWGaLa (Einzugstelle für die Winterbeschäftigungs- und Ausbildungsumlage im GaLaBau) abzuführende Umlage wird auf 2 % erhöht. Diese Summe wird zu 60 % vom Arbeitgeber getragen, 40 % zahlt jetzt der Arbeitnehmer. „Unter dem Strich bedeutet das, wir zahlen 1,2 % und damit 0,05 % mehr als bisher, das wird uns nicht umbringen, der Arbeitnehmer 0,8 %.“ Greift die Regelung dann aber, bekommt der Arbeitgeber aus dieser Umlage 100 % der Sozialversicherungskosten erstattet.
Zugeständnis: Zuschuss- & Mehraufwand-Wintergeld
Die SaisonKuG-Regelung sollte ja aber eigentlich – zumindest bei allen Betrieben, die das Jahresarbeitszeitkonto einführen – kaum greifen. Denn die Arbeitnehmer sind in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März erst mal gehalten, ihre Mehrarbeitsstunden und auch den
Resturlaub aus dem zurückliegenden Jahr abzufeiern. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber fordern, fünf Tage des neuen Urlaubes in dieser Zeit zu nehmen. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer können das sogar zehn Tage sein. „Mehr ist allerdings gesetzeswidrig“, warnte Schnoor, „denn 20 Tage Erholungzeit müssen einem Arbeitnehmer erhalten bleiben.“ Für diese Winterausfallzeit ohne Kurzarbeit bekommt er aus der Umlagekasse 2,50 Euro pro Stunde. „Bei einem regulären Acht-Stunden-Tag sind das 20 Euro pro Tag, die er ja zusätzlich zum normalen Monatslohn bekommt.“
Wenn aber Arbeit da ist, weder SaisonKuG noch Zuschuss-Wintergeld die Sozialkassen belasten, gibt es in der Zeit vom 15. Dez. bis Ende Februar wie bislang schon immer den Schlechtwetter-Arbeitsbonus, das sogenannte Mehraufwands-Wintergeld. „Bisher mussten wir hier 1,03 Euro pro Stunde drauflegen, jetzt gibt es nur noch 1 Euro, den aber die Sozialkasse erstattet.“
So gut die Regelungen des Tarifvertragsentwurfs für die Arbeitgeber sind, unter dem Strich – so sehen die Arbeitgeber es – profitieren beide Parteien. „Immerhin können wir unsere Arbeitnehmer so das ganze Jahr über beschäftigen ohne Mehrkosten, müssen sie im Winter nicht entlassen“, sagte Schnoor.
Weitere Gründe für Verbandsmitgliedschaft
Rein Gutes für die Arbeitgeber, und zwar ausschließlich für die im BGL organisierten, beinhaltet nach wie vor die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe. „Die nämlich schützt uns seit September 2005 vor Baumindestlöhnen. Alle Betriebe, die GaLaBau machen und keine Pflege und nicht im Verband organisiert sind, unterliegen der Baubetriebeordnung und müssen Mindestlöhne zahlen, sonst lassen sie ihre Leute schwarz arbeiten.“ Wie teuer der Ärger mit den Sozialbehörden werden kann, die ihre Kandidaten durchaus kennen und daher auch prüfen würden, machte Schnoor an einem Beispiel aus Thüringen deutlich. „Dort haben ein paar Betriebe – einvernehmlich mit den Arbeitnehmern – den Urlaub gekürzt. Die sind aber geprüft worden und ein Betrieb musste sage und schreibe 50 000 Euro Strafe zahlen.“
Allgemeinverbindlichkeit soll erklärt werden
Der vom Arbeitsminister als rechtskräftig zu erklärende Tarifvertrag wird – entsprechend der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen für das Baugewerbe – voraussichtlich ebenfalls allgemeinverbindlich. „Derzeit genießen BGL-Mitglieder Sonderrechte bei der Beurteilung durch die Sozialkasse Bau.
Mehr zur Bedeutung der SOKA-BAU für den GaLaBau lesen Sie in DEGA 12/2007.
Gitta Stahl, Blender
(c) DEGA online, 7. März 2007
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