Wann Tariflohn Pflicht ist
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Aufgrund von Fragen bezüglich des Tariflohns im GaLaBau haben wir uns bei Christoph Lau, Rechtsanwalt und stellvertretender Geschäftsführer des Verbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Nordrhein-Westfalen, erkundigt:
Danach muss Tariflohn unbedingt gezahlt werden, wenn der Betrieb Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband ist, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in der zugehörigen Gewerkschaft IG BAU organisiert ist (Verband und Gewerkschaft sind Tarifpartner) und im Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel vorhanden ist.
Lau weist darauf hin, dass der Bundesrahmentarifvertrag für alle Betriebe, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags umfasst werden, allgemeinverbindlich erklärt ist. Im Rahmentarifvertrag sind Regelungen zu Arbeitsbedingungen wie Urlaub, Kündigungsfristen und Jahresarbeitszeit geregelt. Ferner sind hier die einzelnen Lohngruppen und deren Bedeutung festgelegt.
Der Entgelttarifvertrag wird regelmäßig zwischen den Tarifvertragsparteien neu ausgehandelt. Entscheidend für die Höhe des Entgelts ist dabei stets der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Arbeitsvertrag, der individuell geprüft werden muss.
Insgesamt bewegt sich der Garten- und Landschaftsbau zu einem Arbeitnehmermarkt hin, wo es im Wettbewerb um Mitarbeiter auch darum geht, verschiedenste übertarifliche Entlohnungsmodelle zu entwickeln.
Da der Garten- und Landschaftsbau bereits in der untersten Lohngruppe einen Tariflohn von zurzeit 9,23 € vorschreibt, hat der gesetzlich festgeschriebene Mindestlohn in Höhe von 8,50 € eine untergeordnete Bedeutung.
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