Ab 1. Juli sind alle Lkw auf Bundesstraßen kostenpflichtig
Für die Halter von 7,5-Tonnern wird es ab Anfang Juli teuer: Mit Inkrafttreten des vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) am 31. März 2017 wird ab dem 1. Juli 2018 in Deutschland die Mautpflicht für Lkw ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht auf das gesamte deutsche Bundesfernstraßennetzt ausgeweitet. Das sind etwa 52.000km Fernverkehrsstraßen. Ein aktualisiertes Verzeichnis ist unter www. mauttabelle.de abrufbar. Betroffen sind auch einspurig ausgebaute Strecken und Ortsdurchfahrten. Mautpflichtig sind alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BFStrMG) oder verwendet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative BFStrMG) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.
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Zur Mautpflicht nach der 1. Alternative hat das zuständige Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ausgeführt, dass es auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig von der Einzelfallverwendung ankommt. Entscheidend sei, ob das Fahrzeug nach objektiven Merkmalen (Fahrzeug- und Aufbauart) dazu dienen soll, Güter zu transportieren. Es gibt Ausnahmen für den Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst sowie für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Weitere Infos dazu gibt es auch:
- Strecke buchen bei Toll Collect
- Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr
- Hintergründe zur Maut vom Verkehrsministerium
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