Ab 1. März nicht mehr schneiden!
Noch bis Ende Februar dürfen Gehölze gefällt oder beschnitten werden. Danach verbietet § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes Fäll-, Schnitt- und Rodungsarbeiten bis zum 30. September.
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Hintergrund des Gesetzes ist es, wild lebende Tiere zu schützen, die Hecken und Bäume als Lebensraum nutzen. Vor allem Brutvögel, die in den Bäumen und Sträuchern ihre Nester haben, sollen so geschont werden. Aber auch andere Baumbewohner, aber auch Insekten profitieren von dem Schnittverbot.
Ausgenommen von der Regelung sind schonende Pflegeschnitte, etwa zum Entfernen des Zuwachses von Formgehölzen, sowie Maßnahmen, die der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Muss trotzdem ein Baum gefällt werden, wenn er beispielsweise die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, muss bei der Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden.
Bei Nichteinhaltung drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.
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