Übergangsregelung endet am 1. März
Am 1. März endet die zehnjährige Übergangsfrist zur Anwendung von § 40.1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dieser regelt das Ausbringen von Pflanzen und Tieren in der freien Natur und hat das Ziel, die innerartliche Vielfalt der heimischen Arten zu erhalten. Er gibt vor, dass ausschließlich gebietsheimische Pflanzen und Saatgut außerhalb des besiedelten Bereichs eingesetzt werden dürfen.
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Zur Umsetzung dieser Regelung wurden in einem Projekt der Deutschen Bundesstiftung Umwelt 22 Herkunftsgebiete abgegrenzt. Bei Pflanzungen und Ansaaten im unbesiedelten Bereich dürfen nur Arten verwendet werden, die nachweislich aus dem jeweiligen Herkunftsgebiet stammen. Bei der Ausschreibung und Verwendung muss auf eine entsprechende Zertifizierung geachtet werden.
Soll abweichend von diesen Herkunftsgebieten Material ausgebracht werden, ist eine Sondergenehmigung bei der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen.
Hilfestellung beim Umgang mit gebietsheimischen Herkünften bietet für Gehölze der "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze". Für Saatgut fehlt ein solcher Leitfaden bislang. Jedoch stellen einige Bundesländer entsprechende Hilfen zur Verfügung. Eine Auswahl finden Sie hier.
Im Fachmagazin "Naturschutz und Landschaftsplanung" wird außerdem in der Märzausgabe ein ausführlicher Beitrag zum Thema folgen. Hier gelangen Sie zum Archiv der Zeitschrift.
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