Die neue Überbrückungshilfe III und „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige
Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis EndeJuni 2021 fortgeführt und erweitert.
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Unter anderem werden die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang maximal 50.000 € künftig bis zu maximal 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sogenannte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.Ä. angerechnet.
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