Die Arbeitszeit muss erfasst werden
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Den Bauunternehmen als Arbeitgeber und damit auch dem GaLaBau obliegen bereits jetzt nach § 19 Abs. 1 Arbeitneh- mer-Entsendegesetz (AEntG vom 20. April 2009, zuletzt geändert am 22. November 2019) Aufzeichnungspflichten. Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ist die tägli- che Arbeitszeit nach Beginn und Ende (Uhrzeit) sowie Dauer (Stunden, Minu- ten) spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Daneben gelten seit 1. Januar 2015 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zum allge- meinen Mindestlohn nach §§ 16 und 17 Mindestlohngesetz (MiLoG). Der VGL hat dazu einen Frage-Antwort- Katalog aufgestellt, darunter auch:
- Reicht es nach der Entscheidung noch aus, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit entsprechend den derzeitigen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes aufzeichnet? Nein. Diese Regelung genügt den Vorgaben des BAG und des EuGH nicht. Nach der Entscheidung des BAG ist die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen.
- Darf der Arbeitgeber mit der Arbeits- zeiterfassung warten, bis das Arbeitszeit- gesetz an die Rechtsprechung des BAG angepasst ist? Nein. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 verbindlich festge- stellt, dass auch in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Das ist laut BAG bereits heute geltendes Recht. Was auch immer zu klären ist – an der Zeiterfassung kommt kein Betrieb mehr vorbei. Immerhin gibt es keine Vorschrif- ten zur Form. Die Aufzeichnung kann auch handschriftlich erfolgen. Einfacher ist aber eine digitale Zeiterfassung.
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