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Wäscheleasing

Klausel zu verpflichtendem Wäscheankauf unwirksam

Die Anwaltskanzlei Allgäu legal aus Isny im Allgäu informiert über einen interessanten Fall im Bereich Wäscheleasing. Mit Urteil vom 25. Mai 2022 hat das Landgericht Wiesbaden in einem von der Kanzlei betreuten Verfahren entschieden, das die Klausel der MEWA Textil-Service AG & Co. Deutschland OHG („Mewa“) zum Andienungsrecht (verpflichtender Wäscheankauf durch den Kunden) unwirksam ist.

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Mit Arbeitskleidung wird im GaLaBau eine Menge Geld verdient. Wer einen Vertrag mit einem Anbieter abschließt, sollte das Kleingedruckte gründlich lesen, denn ein vorzeitige Kündigung kann teuer werden. Gegen die Klausel eines Herstellers liegt jetzt ein Gerichtsurteil vor.
Mit Arbeitskleidung wird im GaLaBau eine Menge Geld verdient. Wer einen Vertrag mit einem Anbieter abschließt, sollte das Kleingedruckte gründlich lesen, denn ein vorzeitige Kündigung kann teuer werden. Gegen die Klausel eines Herstellers liegt jetzt ein Gerichtsurteil vor.Tjards Wendebourg, Redaktion DEGA GALABAU
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Die Klage der Mewa auf Zahlung von 10.894,34 € nach ordentlicher Kündigung des Wäschemietvertrags für den Ankauf von Altwäsche wurde kostenpflichtig abgewiesen. 

Die Klausel sei, so das Landgericht, nicht hinreichend klar und belaste den Vertragspartner zudem unangemessen. Damit kann MEWA keine Rechte aus dieser Klausel herleiten, sie hat zudem die Gerichts- und Anwaltskosten der beklagten Mandantin zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Um folgende Klauseln geht es:
Ziffer 4.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Bei der Beendigung des Vertrages kann MEWA den Ankauf der Textilien zum Zeitwert durch den Kunden verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung durch ein Verhalten von MEWA selbst veranlasst ist, das für den Kunden einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.

b) Der Zeitwert der Textilien errechnet sich wie folgt: Neuwert entsprechend Wiederbeschaffungspreis der Textilien, zzgl. 30% Einrichtungskosten, abzgl. 2,2% Abschreibung pro Monat ab Einsatz bei wöchentlicher Belieferung bzw. 1,32% Abschreibung pro Monat ab Einsatz bei 2-wöchentlicher Belieferung, wobei jedes Kleidungsteil lediglich bis auf den Mindestmarktwert abgeschrieben wird. Der Mindestmarktwert beträgt für jedes Kleidungsteil 5 EUR und begründet sich aus der weiteren Einsatzfähigkeit des Artikels und der laufenden werterhaltenden Maßnahmen die MEWA für den Artikel vornimmt.

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