Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Neue Regelungen für die GbR
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts traten zum 1. Januar 2024 neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) in Kraft. Die Änderungen gelten im Wesentlichen ohne Übergangsregelung auch für bestehende GbR und können sich auf diese und ihre Gesellschaftsverträge auswirken.
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Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Änderungen der Gesellschaftsverträge erforderlich. Unter anderem wurde ein gesondertes Register für bestimmte GbR geschaffen, das Gesellschaftsregister. Eine Eintragung ist für manche GbR Voraussetzung, um in speziellen Fällen handlungsfähig zu bleiben – etwa bei bestimmten Erwerben oder Verkäufen von Immobilien, aber auch, wenn Veränderungen im Gesellschafterbestand geplant sind und diese beispielsweise im Grundbuch eingetragen werden sollen. Die Eintragung einer GbR verändert deren Status als Kleingewerbe grundsätzlich nicht, sie zieht aber Folgen nach sich. Beispielsweise muss eine eingetragene GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen und die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister eintragen.
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