BGL rät Mitgliedern Erstattung zu beantragen
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) rät seinen Mitgliedern, beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) eine Erstattung bereits gezahlter Mautgebühren zu beantragen und stellt dafür das Formular der Behörde sowie eine Musterbegründung zur Verfügung. Parallel wird der Verband Mitgliedsbetriebe bei einer Musterklage begleiten. Zwar rechnet der BGL mit einer Ablehnung der Erstattungsanträge, setzt aber darauf, dass bei einem Urteil die Gelder zurückgezahlt werden müssen.
von Red/BGL erschienen am 23.07.2024Seit dem 1. Juli 2024 besteht auf deutschen Fernstraßen die Pflicht zur Mautzahlung auch für leichte Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 t tzGm. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verweigert den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus trotz intensivster Bemühungen des Verbandes weiterhin eine Befreiung von der Mautpflicht im Rahmen der sogenannten Handwerkerausnahme. Daher empfiehlt der BGL für betroffene Fahrzeuge bei Benutzung der mautpflichtigen Strecken, die Maut zunächst unter Vorbehalt zu zahlen und im Nachgang eine Erstattung beim zuständigen Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) geltend zu machen. Wichtig für den Erstattungsantrag ist, dass die Erstattung für die bereits bezahlte Maut nur sinnvoll ist, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung (Werkverkehr, Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t und weniger als 7,5 t tzGm) erfüllt sind. Der Erfolg dieses Vorgehens sei zwar nicht vorhersehbar, da sich das BALM als ausführende Gewalt des Bundesverkehrsministeriums und auf die Liste der Gewerke beziehen wird. Es sei daher wahrscheinlich, dass Unternehmen erstmal einen ablehnenden Bescheid und keine Erstattung erhalten werden. Zu beachten sei auf jeden Fall, dass die 4-wöchige Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln unbedingt eingehalten werden sollte, damit die Ablehnung nicht rechtskräftig wird. Der BGL will seinen Mitgliedern in Kürze auch noch einen Muster-Widerspruch zur Verfügung stellen.
In der Begründung für die Erstattung zum Erstattungsantrag heißt es sinngemäß:
- Aufgrund der Änderungen der Mautvorschriften des BFStrMG würden leichte Nutzfahrzeuge im GaLaBau zu Unrecht zur Maut herangezogen.
- Gemäß § 4 Abs. 2 BFStrMG in Verbindung mit § 21 Bundesgebührengesetz sind die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung (Werkverkehr) erfüllt.
- Die BALM-Liste rechtlich nicht verbindlich ist. Ihr fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung.
- Das Prinzip der Gleichbehandlung bei gleicher Tätigkeit ist nicht erfüllt.
- Das der Regelung zugrunde liegende EU-Recht spricht allgemein von Berufen, die Nutzfahrzeuge zur Beförderung von Material etc. benötigen.
» Antrag auf Erstattung
https://www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare_Hinweisblaetter/Maut/Formular_Erstattung.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.