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Pflanzenschutz

Änderungen zur Aufzeichnungspflicht beschlossen

Mit der Durchführungsverordnung 2023/564 hat die Europäische Kommission im März 2023 Änderungen zur Aufzeichnungspflicht über Pflanzenschutzmittel beschlossen. Die EU möchte damit die Daten vereinheitlichen. Die Verordnung greift allerdings erst 2026.

von Thomas Lohrer, HSWT Weihenstephan-Triesdorf erschienen am 29.05.2024
Beispiel für eine Tabelle zur freiwilligen Aufzeichnung. © LfL
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Mit der Durchführungsverordnung 2023/564 hat die Europäische Kommission im März 2023 Änderungen zur Aufzeichnungspflicht über Pflanzenschutzmittel beschlossen. Dazu gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht – zunächst die schlechte. Bisher konnten die seitens des Artikels 67 der EU-Verordnung 1107/2009 geforderten Aufzeichnungen nach dem deutschen Pflanzenschutzgesetz (§ 11) elektronisch oder schriftlich geführt werden. Sowohl eine sinnvoll strukturierte Lose-Blattsammlung bis zum handschriftlich geführten Pflanzenschutzbuch oder eine Excel-Datei waren damit rechtskonform.

Seitens der EU wurden nun diese Vorgaben vereinheitlicht und harmonisiert, das Format der Aufzeichnungen wird dabei für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich auf eine maschinenlesbare Form festgesetzt. Eine Mitschrift in handschriftlicher Form vor Ort bleibt weiterhin möglich, diese Aufzeichnungen müssen jedoch in einem zweiten Schritt spätestens 30 Tage nach dem Einsatz des Pflanzenschutzmittels in ein solches digitales Format umgewandelt werden.

Die in den Aufzeichnungen zu erfassenden Angaben sind ebenfalls festgesetzt und entsprechen weitgehend den bisher geforderten Angaben: Verwendetes Pflanzenschutzmittel, Zeitpunkt der Anwendung, verwendete Menge, Lage und Größe der behandelten Fläche, Kulturpflanze. Einige Angaben wurden jedoch durch die neue Verordnung verschärft. So muss beispielsweise die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels mit aufgeführt werden (steht auf der Verpackung des Präparates). Für die behandelte Kulturpflanze ist der jeweilige EPPO-Code anzugeben. Letzterer ist online leicht recherchierbar (https://gd.eppo.int) – für Spitzahorn (Acer platanoides) lautet er beispielsweise ACRPL.

Die sofern relevant geforderten Angaben zum Entwicklungsstadium (gemäß dem BBCH-Code) dürften in den meisten Fällen für Anwender im GaLaBau nicht von Relevanz sein. Sie betreffen nur solche Präparate, die in der Verwendung nach Gebrauchsanweisung auf bestimmte Stadien beschränkt sind, was insbesondere bei landwirtschaftlichen Kulturen, aber auch bei Gemüse- und Obstkulturen häufiger gegeben ist.

Die gute Nachricht: Die beschlossenen Änderungen sind erst ab dem 1. Januar 2026 rechtsverbindlich, somit in etwa eineinhalb Jahren. Aber es ist immer gut, rechtzeitig informiert zu sein.

Eine gute Informationsseite dazu bietet das bayerische LfL.

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