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Die Eheaufhebung

Familienrecht ist manchmal viel einfacher als Baurecht, findet André Bussmann und wagt einen Ausflug in die Nachbardisziplin; frei nach dem Song „Fiffty ways to leave your lover.“

von André Bussmann, Köln erschienen am 28.11.2025
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Ab und an braucht man Abstand vom Baurecht. Wenn man Zerstreuung sucht, ist das Familienrecht genau das Richtige – ein Füllhorn herrlicher Fundstücke! Nehmen wir nur einmal die Ehe. Wie oft passiert es jung Verheirateten, dass man sich am Tag der Eheschließung mit verkatertem Kopf zur anderen Seite des Bettes dreht und sich bereits an diesem Tag fragt, ob man nicht etwas Besseres hätte finden können. Doch das BGB hilft selbst in aussichtslosen Situationen. War man selbst oder der Ehegatte bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit, so kann die Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB aufgehoben werden. Auch wenn man gar nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelte, gilt nach Nr. 2 das Gleiche: Da wollte man Vater Mutter-Kind (ohne Kind) spielen – und *schwupps* war man versehentlich verheiratet. Flugs einen Aufhebungsantrag gestellt und der Spuk ist vorbei. Noch besser: Wurde man arglistig über das Wesen der Ehe getäuscht, kommt man nach Nr. 3 auch wieder zurück in den Jungesell*innenstand (allerdings nicht, wenn die Täuschung lediglich die Vermögensverhältnisse betrifft). Auch schön: Können sich beide Ehepartner am Morgen nach der Hochzeitsfeier nicht mehr ertragen und waren sie sich auch bei Eheschließung einig, gar keine Ehe schließen zu wollen, ist dies nach Nr. 5 ebenfalls ein Grund zur Aufhebung. So viele Möglichkeiten … – gäbe es diese doch auch bei Bauverträgen!

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