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Nacherfüllung

Fristsetzung war unzureichend

Wer als Rechtsbeistand sich nicht auf das Baurecht spezialisiert hat, verheddert sich manchmal selbst im Räderwerk der Regelungen, zeigt Fachanwalt André Bußmann am Beispiel eines Falls aus Brandenburg.

von André Bußmann, Köln erschienen am 28.11.2025
© Gerhard Korge
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Immer wieder passieren Fälle, in denen Aufforderungen ins Leere laufen, weil sie inhaltlich nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. So geschah es auch bei einem Fall, den das OLG Brandenburg mit Urteil vom 25. August 2025 – 10 U 9/25 entschieden hat. Ein Unternehmer hat dort eine Pflasterfläche hergestellt und leider kein ausreichendes Gefälle vorgesehen. Dies fiel dem Auftraggeber auf, der selbstverständlich lieber eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Pflasterfläche haben wollte, auf der Regenwasser auch ordentlich ablaufen kann. Also kritisierte er die schlechten Arbeiten des Unternehmers. Dieser zeigte sich uneinsichtig und schließlich schaltete der Auftraggeber den Anwalt seines Vertrauens ein. Dieser forderte den Unternehmer nun zur Mängelbeseitigung auf und setzte eine Frist, innerhalb derer er die Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären sollte.

Der Unternehmer jedoch sah dies gar nicht ein und legte die Hände in den Schoß. Nachdem es weiterhin keine ordentliche Pflasterfläche gab, wollte der Besteller nun selbst tätig werden und suchte sich einen anderen Landschaftsbaubetrieb, der ein Angebot unterbreitete. Sodann verlangte er vom Auftragnehmer Vorschuss zur Durchführung einer entsprechenden Mängelbeseitigung. Als auch dieses Geld nicht kam, klagte der Anwalt des Vertrauens den notwendigen Geldbetrag ein. Dann aber staunte der offenbar doch nicht ganz so versierte Anwalt nicht schlecht: Das OLG Brandenburg schrieb ihm ins Stammbuch, dass seine Aufforderung nicht ausreichend gewesen sei.

Es zählt der Zeitpunkt der Aufforderung

Der Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB setze nämlich voraus, dass zunächst eine dem Unternehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen sein müsse. Nach der eindeutigen Formulierung des Gesetzes, die übrigens auch im Rahmen eines VOB/B-Vertrages gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 BGB verwendet wird, muss die Frist also auf die Beseitigung des Mangels und nicht etwa auf eine Erklärung, dass man bereit sei, den Mangel zu beseitigen, ausgerichtet sein. Die Aufforderung des Anwalts verpuffte also im luftleeren Raum, ohne Rechtswirkungen zu entfalten. Dennoch hatte der Auftraggeber Glück: Er selbst nämlich hatte zuvor bereits zur Mängelbeseitigung aufgefordert und eine ausreichende Frist gesetzt, die abgelaufen war. Deswegen konnte er schlussendlich seinen Vorschusskostenanspruch durchsetzen.

Tipp: Auf Fristen achten

Mängelbeseitigungsaufforderungen können durchaus knifflig sein. Wichtig ist, dass der Mangel zunächst hinreichend beschrieben ist, also zumindest das Mangelsymptom und – bei Unklarheiten hinsichtlich der Lage – auch eine genaue Beschreibung der Örtlichkeit dargelegt werden. Darüber hinaus sollte die Frist sorgsam gewählt sein: Sie muss dem Unternehmer zumindest die Möglichkeit geben, die Mängelbeseitigung rechtzeitig durchzuführen. Rückmeldefristen sind dabei lediglich schmückendes Beiwerk, können aber keine Rechtswirkungen entfalten. Auch Fristen, dass zu einem gewissen Zeitpunkt begonnen werden müsse, sind oft unzureichend und können nur in besonders gelagerten Eilfällen durchschlagen. Im Zweifel sollte die Formulierung durch einen (spezialisierten und versierten) Rechtsanwalt erfolgen, bevor man versucht, Vorschusskostenansprüche durchzusetzen. AB

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