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Betrieb- und Haushaltshilfe: Eigenanteil wird Pflicht

Wer nach einem Arbeitsunfall von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Betriebs- oder Haushaltshilfe geleistet bekommt, hat seit dem 1. Januar 2006 einen Eigenanteil zu zahlen.
Durch das von der letzten Bundesregierung beschlossene „Verwaltungsvereinfachungsgesetz“ (Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht) wurden alle landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften – und damit auch die des Gartenbaus – dazu verpflichtet, für die in der Satzung festgelegten Mehrleistungen der Betriebs- und Haushaltshilfe eine Selbstbeteiligung einzuführen.
Betroffen hiervon ist vor allem der Einsatz von Ersatzkräften aus Anlass einer ambulanten Behandlung der Unfallfolgen. Bei der Inanspruchnahme von Betriebshilfe während der stationären Behandlung ist eine Beteiligung an den Kosten vorgeschrieben, wenn im Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige oder familienfremde Arbeitskräfte ständig beschäftigt werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, die finanziellen Belastungen der Solidargemeinschaft in Grenzen zu halten.
Der Eigenanteil beträgt 10 % der von der Berufsgenossenschaft täglich für die Leistung der Betriebs- und Haushaltshilfe aufzuwendenden Kosten. Er beläuft sich je Einsatztag aber auf mindestens fünf und höchstens 10 Euro.
Eine Zuzahlung zu den Kosten für Betriebs- und Haushaltshilfe der Krankenkasse beim Ausfall des Unternehmers oder seines Ehegatten ist auch weiterhin nicht vorgesehen. Bei der Betriebs- und Haushaltshilfe durch die Alterskasse bleibt es bei der Eigenbeteiligung nur für den Ersatzkrafteinsatz nach Todesfällen. GSV

www.dega.de, 15. Februar 2006