Brandenburgische Baumschutzverordnung um ein Jahr verlängert
Die Brandenburger Baumschutzverordnung ist für ein Jahr bis Ende 2010 verlängert worden. Das teilte das Agrarministerium am 30. Dezember 2009 mit. Die im Juni 2004 in Kraft getretene Regelung habe erhebliche Erleichterungen und eine Bürokratieentlastung mit sich gebracht und den Baumschutz gewährt.
Durch einen reduzierten Verwaltungsaufwand seien wesentliche Entlastungseffekte für die Behörden bewirkt worden. Zudem hätten Haus- und Grundstücksnutzer ein größeres Maß an Handlungsfreiheit und Eigenverantwortung im Umgang mit ihren Bäumen erhalten.
Mit der 2004 novellierten Baumschutzverordnung müssen Grundstücksnutzer erst ab einem bestimmten Stammumfang Genehmigungen zum Fällen von Bäumen einholen. Die Verordnung erfasst Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern - gemessen in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden. Alle Bäume außer Obstbäume, Pappeln und Baumweiden werden erfasst.Zudem müssen gefällte Bäume in Hausgärten nicht mehr durch Neupflanzungen ersetzt werden. Es gilt jedoch weiterhin die Pflicht zur Einhaltung der Nist-, Brut- und Vegetationszeit vom 1. März bis 30. Oktober, in der das Fällen von Bäumen verboten ist.
Die Baumschutzverordnung des Landes kann durch eigene Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte oder durch Satzungen der Ämter, Städte und Gemeinden ersetzt werden. Bis das überall geschehen ist, soll die Baumschutzverordnung des Landes einen Mindeststandard im Baumschutz gewährleistet. Landschaftsgärtner sollten sich darüber bei den zuständigen Ämtern erkundigen.
Der Landesverband Brandenburg des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßte die Verlängerung der Brandenburgische Baumschutzverordnung. In vielen Landkreisen, Städten und Gemeinden wurden noch keine eigenen Baumschutzverordnungen oder –satzungen verabschiedet. Ohne Verlängerung der Verordnung hätten viele Bäume genehmigungsfrei gefällt werden dürfen. Auch Ersatzpflanzungen wären nicht mehr vorgeschrieben gewesen. Red
(c) DEGA GALABAU/campos online, 8. Januar 2009
Mit der 2004 novellierten Baumschutzverordnung müssen Grundstücksnutzer erst ab einem bestimmten Stammumfang Genehmigungen zum Fällen von Bäumen einholen. Die Verordnung erfasst Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern - gemessen in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden. Alle Bäume außer Obstbäume, Pappeln und Baumweiden werden erfasst.Zudem müssen gefällte Bäume in Hausgärten nicht mehr durch Neupflanzungen ersetzt werden. Es gilt jedoch weiterhin die Pflicht zur Einhaltung der Nist-, Brut- und Vegetationszeit vom 1. März bis 30. Oktober, in der das Fällen von Bäumen verboten ist.
Die Baumschutzverordnung des Landes kann durch eigene Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte oder durch Satzungen der Ämter, Städte und Gemeinden ersetzt werden. Bis das überall geschehen ist, soll die Baumschutzverordnung des Landes einen Mindeststandard im Baumschutz gewährleistet. Landschaftsgärtner sollten sich darüber bei den zuständigen Ämtern erkundigen.
Der Landesverband Brandenburg des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßte die Verlängerung der Brandenburgische Baumschutzverordnung. In vielen Landkreisen, Städten und Gemeinden wurden noch keine eigenen Baumschutzverordnungen oder –satzungen verabschiedet. Ohne Verlängerung der Verordnung hätten viele Bäume genehmigungsfrei gefällt werden dürfen. Auch Ersatzpflanzungen wären nicht mehr vorgeschrieben gewesen. Red
(c) DEGA GALABAU/campos online, 8. Januar 2009