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Fahrpersonal braucht künftig besondere Qualifikation

Der Sicherheitstechnische Dienst der Gartenbau-Berufsgenossenschaft weist darauf hin, dass zukünftig alle Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen. Es gibt Ausnahmen für Gartenbau- und GaLaBau-Betriebe.

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische “Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr” vor.

Das BKrFQG schreibt für Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen unter Einsatz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE durchführen, vom 10. September 2009 an das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer vor.

Allerdings sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG Fahrten mit Kraftfahrzeugen von der Geltung des BKrFQG ausgenommen, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung erfolgen, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Für die Landwirtschaft hat man erreicht, dass die Gartenbaubetriebe (Baumschule, Friedhofs-,

Staudengärtnerei, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbau sowie der Garten- und Landschaftsbau) auch unter den § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG fallen. Unter die Ausnahmeregelung fallen auch die Einkaufsfahrten, die der Gartenbaubetrieb für seine Produktion oder Dienstleistungen durchführen muss. Genauere Informationen erhalten Sie beim Sicherheitstechnischen Dienst der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unter der Telefonnummer: 0561 / 9282855.

 

(c) DEGA GALBAU/campos online 9.4.10