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Finanzgerichtsurteil: Neuer Garten ist nicht steuerlich absetzbar

Das Gesetz zur Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen ist eindeutig formuliert. Dennoch traten immer wieder Missverständnisse auf. Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Spekulationen am 1. Juli mit einem Urteil ein Ende bereitet: Die erstmalige Gartengestaltung ist weder eine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung noch eine Handwerkerleistung (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 2708/07).
Die Begründung hat zwei Schwerpunkte: Zum einen bezieht sich das Gericht bei den 2006 durchgeführten Arbeiten in Form von Erd- und Pflanzarbeiten sowie der Errichtung einer Mauer auf die in § 35a Absatz 3 EStG genannten Handwerkerleistungen. Dort findet sich der Passus, nach dem als steuerbegünstigte Arbeiten ausschließlich „Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ gelten. Die naturbelassene Wiese, um die sich der Streit drehte, konnte nach Ansicht des Gerichts jedoch noch nicht als Garten eingestuft werden. 2003 war auf dem Grundstück ein Haus gebaut worden, eine Gartenneuanlage fand im Zuge des Neubaus jedoch nicht statt.

Weiterer Streitpunkt waren die in derselben Steuererklärung geltend gemachten Handwerkerleistungen und – im gleichen Kontext, also im Rahmen der Gartenneugestaltung – haushaltsnahen Dienstleistungen. Als diese sahen die Kläger die Erd- und Pflanzarbeiten an. Hier machten sie den Höchstbetrag von 600 Euro geltend. Die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück qualifizierten sie als Handwerkerleistung und setzten hierfür ebenfalls 600 Euro an. Das Finanzgericht wies die damit geforderte kumulierte Inanspruchnahme (haushaltsnahe Dienstleistung sowie Handwerkerleistung) für die als einheitlich anzusehende Maßnahme zurück und bezog sich dabei auf den Gesetzeswortlaut und -begründung. Für eine weitergehende Auslegung der Vorschrift bestehe kein Raum, so die Richter.

Das Gericht wies angesichts der mittlerweile veränderten Gesetzeslage darauf hin, dass auch nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wie bisher zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden wird und eine Kombination beider nicht zulässig ist. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sei jedoch auf 1 200 Euro erhöht worden. Die Revision wurde zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dr. Jörg Stalf, Berater des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) rät den Unternehmern, die Abzugsfähigkeit von Dienstleistungen im Garten differenzierter zu vermarkten. Einerseits sei es wichtig, potenzielle Kunden darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für Neuanlagen nicht abzugsfähig sind. Anderseits sei bei Umgestaltungen und Erhaltungsmaßnahmen gut zu dokumentieren, was bereits vorhanden war, bevor die Baustelle begonnen wurde. Auch sei dem Auftraggeber eine Rücksprache mit seinem Steuerberater anzuraten, so Stalf.   GBM/tw


(c) DEGA GALABAU/campos online, 29. Juli 2010