BGL-Tarifausschuss: Saison-Kurzarbeitergeld und Abgrenzung zur Bauwirtschaft
Stefan Müller, Weingarten, informierte als Präsidiumsmitglied des Bundesverbands GaLaBau (BGL) die Mitglieder des Fachverbands GaLaBau Hessen-Thüringen über Neues im Tarifwesen, geltend für alle BGL-Verbandsmitglieder.
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Der BGL-Tarifausschuss war sich mit der Gewerkschaft zu 90 % darüber einig, unter welchen Rahmenbedingungen eine Jahresarbeitszeit bei Insolvenzabsicherung der Arbeitszeitkonten eingeführt werden sollte. Dabei sollte die Möglichkeit bestehen, entweder nach den bisherigen Rahmenregelungen mit Schlechtwetterlohn-Tarifvertrag zu arbeiten oder die neue Jahresarbeitszeitregelung mit integriertem Schlechtwetterlohn-Tarifvertrag in den Betrieben anzuwenden.
Die neue Bundesregierung hat in den Koalitionsverhandlungen die Einführung des Saison-Kurzarbeitergelds bestätigt und das Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht. Für den GaLaBau bedeutet dies, dass er seine tarifpolitischen Positionierungen überarbeiten musste und die Tarifverhandlungen bis zur Neupositionierung der Tarifvertragsparteien unterbrochen wurden.
Die Neuregelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld sehen kurz skizziert wie folgt aus:
- Winterausfallgeldregelungen werden abgeschafft.
- Saison-Kurzarbeitergeld wird eingeführt, das heißt: Arbeitnehmer können in der verkürzten Zeit von Dezember bis März nicht nur witterungsbedingt, sondern auch auftragsbedingt Saison-Kurzarbeitergeld ab der ersten Stunde erhalten. Diese Möglichkeiten gelten für die Baubranchen der Baubetriebe-Verordnung und für die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie, das Steinmetz- und Bildhauer-Handwerk sowie das Maler- und Lackierer-Handwerk.
Zusätzlich können die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, eine Umlage gemeinsam zu gestalten, um drei ergänzende Leistungen daraus zu finanzieren:
- Wintergeld in der Form des bisherigen Mehraufwands-Wintergelds von 1 Euro
- Wintergeld in Form des Zuschuss-Wintergelds bis zu 2,50 Euro/Stunde, wenn eine Arbeitszeitkontostunde gleichzeitig abgebaut wird, die im Sommer aufgebaut worden ist.
- Erstattung des Sozialversicherungsbeitrags des Arbeitgebers bei Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld. Das Saison-Kurzarbeitergeld entspricht in der Höhe dem Winterausfallgeld und wird von der Sozialversichertengemeinschaft, also der Bundesagentur für Arbeit, getragen.
Für den GaLaBau stellen sich folgende Fragen: Sollen Pflegebetriebe künftig in die Saison-Kurzarbeitergeld-Umlageregelung mit aufgenommen werden oder gehen wir Gefahr, dass das Ministerium Vorgaben macht? Welche Belastungen kommen als Umlage auf die Betriebe zu und mit welchem Anteil werden sich die Arbeitnehmer daran beteiligen? Wie lässt sich eine Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung in die geplante Jahresarbeitszeitregelung integrieren? Diesbezüglich wird der BGL-Tarifausschuss die Tarifverhandlungen mit der IG BAU mit der Maßgabe fortführen, zunächst die Pflegebetriebe außen vor zu lassen und diese Frage im Hinblick auf eine Revisionsklausel nach zwei Jahren erneut zur Disposition zu stellen.
Neue Abgrenzungsklauseln
Dem BGL-Tarifausschuss ist es gelungen, vor Inkrafttreten der 5. Mindestlohn-Verordnung für das Baugewerbe eine neue Abgrenzungsklausel mit der Bauwirtschaft zu vereinbaren. Diese schützt die GaLaBau-Betriebe, wenn sie Mitglied in einem der Landesverbände sind, überwiegend GaLaBau-Arbeiten ausführen und 20 % dieser Arbeiten Grünarbeiten sind.
Zur SOKA BAU konnte die Klausel bezüglich der Abgrenzung der Tarifverträge der Bauwirtschaft von denen des GaLaBaus im gleichen Wortlaut vereinbart werden. Mit der Umsetzung ist im Frühjahr dieses Jahres zu rechnen.
Mü/BGL für www.dega.de, 28.02.2006
Die neue Bundesregierung hat in den Koalitionsverhandlungen die Einführung des Saison-Kurzarbeitergelds bestätigt und das Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht. Für den GaLaBau bedeutet dies, dass er seine tarifpolitischen Positionierungen überarbeiten musste und die Tarifverhandlungen bis zur Neupositionierung der Tarifvertragsparteien unterbrochen wurden.
Die Neuregelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld sehen kurz skizziert wie folgt aus:
- Winterausfallgeldregelungen werden abgeschafft.
- Saison-Kurzarbeitergeld wird eingeführt, das heißt: Arbeitnehmer können in der verkürzten Zeit von Dezember bis März nicht nur witterungsbedingt, sondern auch auftragsbedingt Saison-Kurzarbeitergeld ab der ersten Stunde erhalten. Diese Möglichkeiten gelten für die Baubranchen der Baubetriebe-Verordnung und für die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie, das Steinmetz- und Bildhauer-Handwerk sowie das Maler- und Lackierer-Handwerk.
Zusätzlich können die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, eine Umlage gemeinsam zu gestalten, um drei ergänzende Leistungen daraus zu finanzieren:
- Wintergeld in der Form des bisherigen Mehraufwands-Wintergelds von 1 Euro
- Wintergeld in Form des Zuschuss-Wintergelds bis zu 2,50 Euro/Stunde, wenn eine Arbeitszeitkontostunde gleichzeitig abgebaut wird, die im Sommer aufgebaut worden ist.
- Erstattung des Sozialversicherungsbeitrags des Arbeitgebers bei Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld. Das Saison-Kurzarbeitergeld entspricht in der Höhe dem Winterausfallgeld und wird von der Sozialversichertengemeinschaft, also der Bundesagentur für Arbeit, getragen.
Für den GaLaBau stellen sich folgende Fragen: Sollen Pflegebetriebe künftig in die Saison-Kurzarbeitergeld-Umlageregelung mit aufgenommen werden oder gehen wir Gefahr, dass das Ministerium Vorgaben macht? Welche Belastungen kommen als Umlage auf die Betriebe zu und mit welchem Anteil werden sich die Arbeitnehmer daran beteiligen? Wie lässt sich eine Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung in die geplante Jahresarbeitszeitregelung integrieren? Diesbezüglich wird der BGL-Tarifausschuss die Tarifverhandlungen mit der IG BAU mit der Maßgabe fortführen, zunächst die Pflegebetriebe außen vor zu lassen und diese Frage im Hinblick auf eine Revisionsklausel nach zwei Jahren erneut zur Disposition zu stellen.
Neue Abgrenzungsklauseln
Dem BGL-Tarifausschuss ist es gelungen, vor Inkrafttreten der 5. Mindestlohn-Verordnung für das Baugewerbe eine neue Abgrenzungsklausel mit der Bauwirtschaft zu vereinbaren. Diese schützt die GaLaBau-Betriebe, wenn sie Mitglied in einem der Landesverbände sind, überwiegend GaLaBau-Arbeiten ausführen und 20 % dieser Arbeiten Grünarbeiten sind.
Zur SOKA BAU konnte die Klausel bezüglich der Abgrenzung der Tarifverträge der Bauwirtschaft von denen des GaLaBaus im gleichen Wortlaut vereinbart werden. Mit der Umsetzung ist im Frühjahr dieses Jahres zu rechnen.
Mü/BGL für www.dega.de, 28.02.2006
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