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Gartenarbeiten steuerlich absetzbar

Künftig sollen private Auftraggeber die Kosten für Handwerkerleistungen vermehrt steuermindernd gelten machen können – dazu werden auch
Garten- und Wegebauarbeiten gehören.
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Dies besagt ein kürzlich modifizierter Passus fürs „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“. Darauf weist der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (VGL) Nordrhein-Westfalen hin.

„Als haushaltsnahe Dienstleistung ist eine professionelle Gartenpflege für Privatleute schon seit dem Jahr 2003 teilweise steuerlich absetzbar“, so Verbandspräsident Manfred Lorenz. Er erinnert dabei an das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“. Seither kann jeder Gartenbesitzer auf der Rechtsgrundlage des Paragrafen 35a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes (EstG) für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 20 % der aufgewendeten Kosten – maximal 600 Euro pro Jahr – von der Steuer abziehen. Voraussetzung dafür ist allerdings: Der Steuerpflichtige muss die Arbeiten bei einem externen Dienstleister in Auftrag gegeben haben, und die Kosten müssen durch Rechnung sowie Überweisungsbeleg nachgewiesen werden. Bei Barzahlung gegen Quittung ist demnach der Steuerabzug nicht zulässig.

Inzwischen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Änderung zum Paragrafen 35a EstG vorbereitet, der den nunmehr „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ genannten Grundgedanken von 2003 erweitert. Damit sollen Schwarzarbeit eingedämmt und die Auftragsentwicklung im Handwerk gefördert werden. Bei den im Entwurf genannten steuerbegünstigten Tätigkeiten waren Pflege- und Modernisierungsarbeiten im Außenbereich von Eigenheimen aus Sicht der Landschaftsgärtner aber nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Bundesverband der Landschaftsgärtner (BGL) regte eine Änderung des Wortlauts an, der das Bundeswirtschaftsministeríum kürzlich folgte. Im nun modifizierten Entwurf bei der Auflistung der handwerklichen Tätigkeiten heißt es: „Hierunter fallen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, zum Beispiel Garten- und Wegebauarbeiten.“ Laut Lorenz können somit nach Verabschiedung des Gesetzes mehr landschaftsgärtnerische Leistungen von Privatpersonen steuermindernd geltend gemacht werden als bisher. „Und vormalige Rechtsunsicherheiten sind beseitigt.“ VGL NRW

 

www.dega.de, 12. April 2006

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