„Gebietsheimische“ Arten können Schwierigkeiten bei der Abnahme verursachen
Wer bei Vorgabe „autochthone Arten“ zu liefern von der Ausschreibung abweicht, kann Probleme bei der Abnahme der Positionen bekommen. Diese Gefahr wird sich mit der Verschärfung des Bundesnaturschutzgesetzes noch vergrößern.
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Mit der am 1. März 2010 in Kraft tretenden Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kommt der deutsche Gesetzgeber den Naturschutzverbänden entgegen, die sich mehr Schutz für die in den Regionen entstandenen Pflanzensippen erhoffen. Das Gesetz untersagt bei Pflanzungen außerhalb geschlossener Siedlungsräume gebietsfremde Pflanzen zu verwenden, überlässt aber die Detaillierung den Bundesländern. Diese verfügen zum Teil in ihren Landesnaturschutzgesetzen oder über Erlasse (zum Beispiel Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg) bereits über Anweisungen, wie bei Ausschreibungen zu verfahren ist. Brandenburg etwa verlangt die Verwendung gebietsheimischer Gehölze, die auch in dem Bundesland angezogen sein müssen; und das bis zum Alleebaum. Mit der Novellierung des Naturschutzgesetzes müssen öffentliche Stellen, Planer und Auftragnehmer nun auch in solchen Bundesländern mit einer Verschärfung der Anforderungen rechnen, in denen das Landesnaturschutzgesetz bisher keine Aussagen zur Verwendung von Gehölzen gemacht hat.
Die Baumschulwirtschaft hat bisher sehr unterschiedlich auf die steigenden Anforderungen an den Gebietsbezug bei Gehölzen reagiert. So hat sich in Bayern bereits 1996 die „Erzeugergemeinschaft für autochthone Baumschulerzeugnisse Bayern (EAB)“ gegründet. Der Südwesten ist mit der Erzeugergemeinschaft gebietsheimischer Gehölze Baden-Württemberg gefolgt, in Schleswig-Holstein entstand die „Erzeugergemeinschaft zur Erzeugung von standortheimischen Gehölzen w. V.“ und im Osten haben sich Baumschulen mit forstlichem Hintergrund zum „Verein zur Förderung gebietsheimischer Gehölze im Land Brandenburg“ zusammengeschlossen. Alle vier Gemeinschaften vergeben Zertifikate für bestimmte Herkünfte und dürften die Novellierung des BundNatSchG grundsätzlich positiver bewerten als die übrige Baumschulwirtschaft – besonders dem kleinteilig gegliederten süddeutschen Baumschulwesen kommt das Gesetz als Hilfe gegen den starken Norden nicht ganz ungelegen. Der Bund deutscher Baumschulen (BdB) erwägt dagegen mithilfe der Bundesländer Schleswig-Holstein und Niedersachsen eine Normenkontrollklage gegen das Gesetz. Gerade die großen norddeutschen Baumschulen sehen in dem Regelwerk einen Angriff auf ihre von großen Chargen geprägte Produktion.
Zertifikate sorgen für Klarheit
Öffentliche Stellen und Planer können dies zumindest in den vier Bundesländern über die von den Erzeugergemeinschaften zertifizierten Herkünfte tun – sollten sich allerdings vorher informieren, für welche Arten, Qualitäten und Mengen die ausgeschriebenen Positionen überhaupt realistisch sind. Aus einigen Herkunftsgebieten gibt es bisher kaum oder keine zertifizierten Herkünfte.
Die in Baden-Württemberg bis 2005 von der LVG Heidelberg vergebenen Identifikationsnummern für Herkünfte sind bereits 2007 ausgelaufen. Für geprüfte Herkünfte wurden von der LVG nur ID-Nummern bis „05“ (Startkürzel) vergeben. Mindestens eine Firma besammelt aber noch dieselben Gebiete und führt auch die ID-Nummern fort. Gerade im Südwesten sorgen ohnehin sehr unterschiedliche Ausschreibungstexte bei Unternehmern für Verdruss – in Bayern gibt dagegen ein ministerieller Erlass den Vergabestellen den Ausschreibungstext vor. In Brandenburg ist es bei vielen Arten überhaupt nicht möglich, der Ausschreibung zu entsprechen. Auch in anderen Bundesländern beklagen die Unternehmer bereits strenge Vorgaben, was die Herkunft der Gehölze anbetrifft. Der bürokratische Aufwand wird aber wohl noch zunehmen. In Zukunft ist allerdings auch damit zu rechnen, dass die Baumschulwirtschaft auf die Vorlage des Gesetzgebers reagiert und für alle Gebiete gesicherte Herkünfte anbietet. Spätestens dann – aber natürlich auch bereits jetzt – müssen GaLaBau-Unternehmer damit rechnen, dass nachweislich nicht gesicherte Herkünfte nicht abgenommen werden.
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