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Fristen für den Gehölzschnitt

Neue Regelung ab 1. März: Übergangsfrist vereinbart

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Ab dem 1. März gelten bundesweit neue Vorschriften für den Gehölzschnitt. Darauf weist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hin. Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde auch eine Reihe von Regelungen überarbeitet, darunter auch der Gehölzschnitt und die Knickpflege. Bisher waren diese Arbeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 14. März erlaubt. Die neuen Regelungen, die am 1. März in Kraft treten, erlauben diese nur noch bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar.

Weil damit die seit Jahren bekannten und akzeptierten Fristen geändert wurden und diese Regelungen ohne Übergangsfrist in die Zuständigkeit des Bundes übergehen, waren in diesem Jahr Schwierigkeiten bei der Durchführung entsprechender Arbeiten abzusehen. Um diese zu vermeiden, hat das Landwirtschaftsministerium beschlossen, Gehölzschnittarbeiten vom 1. bis 14. März 2010 noch zu tolerieren, wenn:

entsprechende Arbeiten, abgesehen von der zeitlichen Abweichung, keine weiteren Mängel aufweisen. Das bedeutet, dass die durchgeführten Maßnahmen der guten fachlichen Praxis entsprechen müssen;

die Arbeiten bis zum 14. März 2010 abgeschlossen werden.

Bereits erteilte Genehmigungen zum Fällen von Einzelbäumen, die die bisher gültigen Fristen berücksichtigen, können bis zum 14. März in Anspruch genommen werden. Ausgenommen von den Verboten sind Arbeiten in Wäldern, sogenannten Kurzumtriebsplantagen sowie auf gartenbauwirtschaftlich genutzten Grundflächen.

Ausgenommen sicn zudem notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung. Diese sind im Frühjahr und Sommer ebenso gestattet wie die für die Erhaltung von Gehölzen wichtigen Formschnitte und Pflegemaßnahmen. Auch der Pflegeschnitt von Baumkronen ist außerhalb der Frist erlaubt.

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