Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Leserbriefe

HOAI ist gesetzliches Preisrecht

Veröffentlicht am
Dieser Artikel ist in der erschienen.
PDF herunterladen
Artikel teilen:

Zum Thema Planungshonorar (DEGA GALABAU 7/2010) hat Rainer Christ, Architektenkammer Saarland einen Leserbrief geschrieben: „Die Aussage, dass es bedauerlich sei, dass es in der Branche keine einheitliche Regelung für die Vergütung von Planungsleistungen gibt, möchten wir zum Anlass nehmen, darauf hinzuweisen, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – gesetzliches Preisrecht ist. In der HOAI wird in den §§ 37 ff. das Honorar für Leistungen bei Freianlagen vorgegeben. Freianlagen sind nach der Definition in § 2 Ziffer 11 HOAI planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken. Laut Literatur und Rechtsprechung ist die HOAI leistungsbezogen, das heißt von ihr werden alle Ingenieur- und Architektenleistungen erfasst, auch wenn der Auftragnehmer nicht dem Berufsstand angehört.“ gw

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren