HOAI ist gesetzliches Preisrecht
- Veröffentlicht am
Zum Thema Planungshonorar (DEGA GALABAU 7/2010) hat Rainer Christ, Architektenkammer Saarland einen Leserbrief geschrieben: „Die Aussage, dass es bedauerlich sei, dass es in der Branche keine einheitliche Regelung für die Vergütung von Planungsleistungen gibt, möchten wir zum Anlass nehmen, darauf hinzuweisen, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – gesetzliches Preisrecht ist. In der HOAI wird in den §§ 37 ff. das Honorar für Leistungen bei Freianlagen vorgegeben. Freianlagen sind nach der Definition in § 2 Ziffer 11 HOAI planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken. Laut Literatur und Rechtsprechung ist die HOAI leistungsbezogen, das heißt von ihr werden alle Ingenieur- und Architektenleistungen erfasst, auch wenn der Auftragnehmer nicht dem Berufsstand angehört.“ gw
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Kontrast
100 Euro Rabatt auf Ihr Stellenangebot
Als Abonnent:in von DEGA GALABAU erhalten Sie pro Kalenderjahr 100 Euro Rabatt auf Ihr Stellenangebot im Grünen Stellenmarkt.
mehr erfahrenNoch kein Abo? Jetzt abonnieren und Rabatt für 2025 sichern.
zum DEGA GALABAU-Abo
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.