Leserbrief: Herbizidanwendung auf Wegen
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Der Autor Jochen Veser führt aus: „Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen auf Wegeflächen keine Herbizide eingesetzt werden. Herbizide dürfen im Haus- und Kleingartenbereich nur auf gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden. Sollen Wege chemisch unkrautfrei gehalten werden, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.“
Richtig ist, dass Pflanzenschutzmittel auf versiegelten Flächen wie Garageneinfahrten, öffentlichen gepflasterten Wegen oder Fußballhartplätzen nicht ohne eine Ausnahmegenehmigung der landesrechtlich zuständigen Behörde ausgebracht werden dürfen. Hier handelt es sich um nicht mit landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen in unmittelbarer Verbindung stehende Freiflächen, die wegen ihrer Versiegelung abschwemmungsgefährdetes Nichtkulturland darstellen.
Nach der Begründung des Pflanzenschutzgesetzes umfasst der Begriff „gärtnerisch“ in § 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes über den Begriff „landwirtschaftlich“ hinausgehend auch insbesondere Haus- und Ziergärten sowie öffentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und sonstige Außenanlagen sowie Friedhöfe. Grundsätzlich dürfen daher Herbizide beispielsweise auch auf Rasen-Sportplätzen und auf unversiegelten Parkplätzen (nicht mit Schlacke, Split, Kies oder ähnlichen Materialien befestigt) ohne Genehmigung der landesrechtlich zuständigen Behörde angewandt werden.
Nach Auffassung des Industrieverbands Agrar (IVA), Frankfurt/Main, sind auch Wege und Plätze im Haus- und Kleingarten und im öffentlichen Grün als Teil der gärtnerischen Anlage selbst anzusehen. Sie stellen ein wesentliches Gestaltungs- und Nutzungselement der Anlagen dar. Folglich können sie ohne Ausnahmegenehmigung in die Pflanzenschutzbehandlung der gesamten Gartenfläche einbezogen werden, sofern Abschwemmungen des eingesetzten Pflanzenschutzmittels zum Beispiel wegen fehlender Versiegelung ausgeschlossen sind. Einige Pflanzenschutzmittel besitzen sogar für die Indikation Zierpflanzen die Zulassung für den Einsatz auf Wegen und Plätzen mit Holzgewächsen im Freiland.
Es bedarf daher innerhalb gärtnerisch genutzter Freilandflächen wie Haus- und Kleingärten und für von Bewuchs freizuhaltende Wege nur dann einer Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 6 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz, wenn diese entweder versiegelt sind oder auf andere Weise keinen biologischen Kontakt zum Erdboden haben, somit der unerwünschte Bewuchs nicht vom Erdboden, sondern primär von angeflogenem Staub und Pflanzensamen ausgeht.
Dr. Volker Kaus, IVA, Referat Recht
www.dega.de, 24. Januar 2007
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