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Baumschutzssatzung Sachsen

Wird Bäume fällen jetzt wirklich einfacher?

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Das Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts wurde im September vom Sächsischen Landtag beschlossen. Damit ergeben sich seit seinem Inkrafttreten am 19. Oktober 2010 auch Änderungen im Sächsischen Naturschutzgesetz und der kommunalen Baumschutzsatzung. In vielen Fällen muss nun keine Genehmigung zum Fällen von Bäumen mehr eingeholt werden. Vom Schutz ausgenommen sind ab sofort:

Bäume und Hecken in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz,

Bäume mit einem Stamm-umfang bis zu einem Meter gemessen in einem Meter Höhe auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken und

Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken.

Weiterhin zu beachten sind dennoch alle anderen naturschutzrechtlichen Regelungen, zum Beispiel das generelle Fällverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September, der Schutz von Streuobstwiesen als Biotop oder der besondere Schutz bestimmter Arten.

Bedenken des BUND

Der BUND sieht die Änderungen sehr kritisch, da sie teils mit anderen Gesetzen wie Bundesnaturschutzgesetz und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie kollidieren. Der Bürger werde durch das „Baum-ab-Gesetz“ mit der komplizierten Naturschutz- und Baugesetzgebung allein gelassen.

Die Konsequenzen für nicht ausreichend beratene Bürger können sehr teuer werden. Wer im Kleingarten etwa einen Baum fällt, der einer streng geschützten Tierart als Lebensstätte dient, verstößt gegen § 44 BNatSchG. Auch verschiedene Gehölze stehen unter direktem Artenschutz, zum Beispiel Eibe, Seidelbast, Wilde Weinrebe und zahlreiche Wildrosenarten. Wer dennoch fällt, verstößt gegen die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und kann rechtlich belangt werden. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Außerdem bedenklich sei, dass alle Bäume auf bebauten Grundstücken gefällt werden dürfen, die weniger als 1 m dick sind. Darunter fallen also auch gesunde und wertvolle Bäume wie Eichen oder Buchen. Meist erreichen diese Arten erst mit einem Alter von rund 40 Jahren diese Maße und sind bis dahin ungeschützt.

Wissen im Fachbetrieb nötig

In Zukunft werden Kunden vom Fachbetrieb sicherlich erwarten, dass dieser sich mit den rechtlichen Regelungen auskennt. Es ist Betrieben daher zu raten, sich mit der aktuellen Gesetzeslage auseinanderzusetzen.

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