Aufzeichnungspflicht aufgehoben?
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Ein neuer Leitfaden des Bundes und der Länder zu Sozialvorschriften im Straßenverkehr [(gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)] sorgt bei Gartenbaubetrieben für Irritation bei der 100-km-Regelung gemäß Fahrpersonalverordnung. Die bisher geltenden Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht für Fahrzeuge (auch mit Anhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) im 100-Kilometerkreis sind für bestimmte Transporte teilweise aufgehoben.
Was irritiert, ist die These, dass ein Landschaftsgärtner diese Ausnahme nicht mehr anwenden darf, da er keine Urproduktion betreibt. Soll dies so umgesetzt werden, dürfen alle Gartenbaubetriebe, die Jungpflanzen zukaufen, diese Ausnahme nicht mehr anwenden.
Wann ist die Regelung im GaLaBau wirksam?
Die 100-km-Regelung dürfen Betriebe im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau weiter anwenden, wenn sie Folgendes beachten:
Das Fahren am jeweiligen Einsatztag darf nicht die Haupttätigkeit sein. Hier darf nicht die Jahresarbeitszeit berücksichtigt werden, sondern immer der Einsatztag.
Der Landschaftsgärtner muss überwiegend gärtnerische Tätigkeiten ausführen (Pflanzarbeiten, Gehölzpflege, Rollrasen verlegen, Rasen einsäen, Substrate für die Pflanzungen vorbereiten usw).
In Niedersachsen hat man sich geeinigt, dass der Anteil von Arbeiten, die auch von Unternehmen aus dem Baugewerbe ausgeführt werden, etwa Pflasterarbeiten, nicht über 20 % liegt.
Das Einsatzfahrzeug muss an die jeweilige Arbeitsstelle gebunden sein.
Sind diese drei Punkte eingehalten, darf die 100-km-Regelung weiter angewendet werden. Die gesetzlichen Regelungen (Arbeitszeiten und Pausen) aus dem Arbeitszeitgesetz sind einzuhalten. Betriebe, die diese Punkte nicht erfüllen, müssen Folgendes beachten:
Für Fahrzeuge (auch mit Anhänger) von 2,8 t bis 3,5 zGM ist die Aufzeichnungspflicht sowie die km-Begrenzung weggefallen. Das Fahren darf auch hier nicht die Haupttätigkeit sein.
Fahrzeuge (auch mit Anhänger) von 3,5 t bis 7,5 t zGM sind nur im Umkreis von 50 km von den Aufzeichnungspflichten befreit. Das Fahren darf auch in diesem Fall nicht die Haupttätigkeit sein.
Fahrzeuge (auch mit Anhänger) müssen ab 7,5 t zGM alle Tätigkeiten aufzeichnen. Sie müssen auch einen Nachweis der letzten 28 Tage mitführen. Die Diagrammscheibe oder Fahrerkarte muss verwendet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Sicherheitstechnischen Dienst der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unter Telefon +49 561/9 28 28 55. Der aktuelle Leitfaden zur Fahrpersonalverordnung liegt unter Webcode dega2079 auf http://www.dega-galabau.de zum Download bereit.
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