Sachverständigenwesen: Neue Bestellungsverordnung vor Kompromiss?
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Das Sachverständigenwesen ist ein lukratives Geschäftsfeld – aber auch ein heikles; gilt es doch, die Arbeit anderer zu bewerten. Kein Wunder, dass um die anstehende Novellierung der Bestellungsverordnung für Sachverständige im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ein Streit zwischen unterschiedlichen Interessengruppen schwelt.
Ganz besonders seit der VGL Bayern über die Akademie Landschaftsbau Weihenstephan einen eigenen Fortbildungskurs für Sachverständige im GaLaBau anbietet. Der neue Entwurf der Bestellungsverordnung privilegiert die Hochschulabsolventen zum Nachteil der Meister und Techniker im GaLaBau.
So sollen die Meister und Techniker auch Kenntnisse aus dem Bereich Landschaftsarchitektur, also Planung und Honorarabrechnung mitbringen. Da dies aber gerade in der Ausbildung der Meister und Techniker nicht vorgesehen ist, wäre ihnen der Zugang zum Sachverständigenwesen erschwert.
„Facharztprinzip“ als Alternative?
Als Alternative zum derzeitigen, breit angelegten Modell hatte der VGL Bayern das „Facharztprinzip“ vorgeschlagen, das auch eine Zulassung für kleiner gegliederte, spezialisierte Bestellungsbereiche ermöglicht hätte. Dies hätte voraussichtlich die Quote der Meister und Techniker erhöht.
Das war im „BGL-Arbeitskreis Sachverständige“ aber auf Ablehnung gestoßen. Umso mehr wunderten sich die Süddeutschen, dass es mit der Gartendenkmalpflege zumindest eine neue Unterteilung in den Entwurf geschafft hat.
Neue Hoffnung schöpft der VGL Bayern aus einer kurzfristig anberaumten Besprechung am Münchner Flughafen kurz vor Redaktionsschluss. Hiernach soll die Bestellungsverordnung erneut überdacht und anschließend nochmals überarbeitet werden.
Erklärtes Ziel ist es, den Entwurf der neuen Bestellungsverordnung noch in diesem Monat dem Institut für Sachverständigenwesen (ifs) in Köln vorzulegen.
Qualität wichtiger als Abschlusszeugnis
Ungeachtet des unterschiedlichen Partikularinteresses ist dem GaLaBau ein Sachverständigenwesen zu wünschen, in dem die fachliche Qualifikation des Bewerbers den Ausschlag für die Bestellung gibt und nicht der Ausbildungsabschluss. Das ist jedenfalls der Maßstab, den der VGL an die neue Bestellungsverordnung anlegt.
(c) DEGA GALABAU/campos online, 23.02.2011
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