Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel (§ 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV) verschlüsselt.
Für Meldungen bis zum 30. November 2011 sind noch die bisherigen, fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu verwenden. Diese sind im neunstelligen Signierfeld linksbündig einzutragen. Der neue Tätigkeitsschlüssel wird neunstellig sein und soll ab dem 1. Dezember 2011 verbindlich eingeführt werden. (BA)
Eine ausführliche Erklärung des neuen Schlüssels von der Bundesagentur für Arbeit haben wir Ihnen zum Download bereitgestellt.
(c) DEGA GALABAU/campos online, 28.02.2011
Für Meldungen bis zum 30. November 2011 sind noch die bisherigen, fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu verwenden. Diese sind im neunstelligen Signierfeld linksbündig einzutragen. Der neue Tätigkeitsschlüssel wird neunstellig sein und soll ab dem 1. Dezember 2011 verbindlich eingeführt werden. (BA)
Eine ausführliche Erklärung des neuen Schlüssels von der Bundesagentur für Arbeit haben wir Ihnen zum Download bereitgestellt.
(c) DEGA GALABAU/campos online, 28.02.2011
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