Besteuerungsgrenze von 0,5 Mio. Euro soll erhalten bleiben
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Die für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebliche Umsatzsteuergrenze soll dauerhaft bei 500 000 e bleiben. Dies sieht ein von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vor, der am 20. Oktober 2011 vom Bundestag beschlossen wurde. Dank eines verkürzten Gesetzgebungsverfahrens entscheidet der Bundesrat bereits am 4. November.
Die Anhebung der Umsatzsteuergrenze von 250 000 auf 500 000 e war 2009 zur Abmilderung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise beschlossen worden und sollte zum 31. Dezember 2011 auslaufen. Die Koalitionsfraktionen wollen die Befristung aufheben, weil andernfalls den betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen Liquidität entzogen würde.
In der Begründung des Entwurfs heißt es, die Umsatzsteuer entstehe grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Auf die Bezahlung durch den Kunden komme es nicht an. Unternehmen mit einem Umsatz bis 500 000 e könnten jedoch statt dieser „Soll-Versteuerung“ die „Ist-Versteuerung“ wählen. Danach entsteht die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, indem das Unternehmen das Entgelt für die Leistung erhalten hat. Die Abführung der Steuer an das Finanzamt hat damit erst dann zu erfolgen, wenn der Kunde gezahlt hat.
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) begrüßt die Initiative der Regierungskoalition. BGL-Hauptgeschäftsführer Dr. Hermann J. Kurth: „Das ist auch für die Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus von großem Vorteil, da viele Auftraggeber häufig verzögert zahlen. Die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzentwurf sollte selbstverständlich sein. Denn gerade die kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen stellen die sicheren Arbeitsplätze zur Verfügung.“
DB/BGL/AT
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