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Rechtsprechung

Schwarzarbeiter sind ­unfallversichert

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Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az.: L 9 U 46/10) stärkt, wenn man es so werten will, die Schwarzarbeit in Betrieben. Auch eine illegale Beschäftigung, so die Richter, schließt Unfallversicherungsschutz nicht aus.

Geklagt hatte ein Nicht-EU-Ausländer, der mit einem Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis nach Deutschland gereist war. Er trat eine nicht angemeldete Tätigkeit auf einer Baustelle an, wo er bei einem Stromschlag schwerste Verbrennungen erlitt.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Begründung zugunsten des Schwarzarbeiters, dem mehrere Gliedmaßen amputiert werden mussten, ist nachvollziehbar: Er habe eine abhängige Beschäftigung gegen vereinbartes Entgelt ausgeübt und sei in den Baustellenbetrieb eingebunden gewesen. So wurde ihm unter anderem auch Werkzeug zur Verfügung gestellt – ein Indiz, das gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag lag zwar nicht vor, das sei jedoch versicherungsrechtlich ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass der Kläger nicht gemeldet wurde und auch keine Arbeitserlaubnis besaß. Denn der arbeits- und strafrechtliche Aspekt wurde von dem Sozialgericht in Prozess erwartungsgemäß nicht beleuchtet.

Im Falle von „selbstständiger Schwarzarbeit“ hätte das Gericht den Fall wohl anders bewertet.gbm

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