Sonnenbedingter Hautkrebs kann Berufskrankheit sein
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Die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut – sogenannte aktinische Keratosen – ist als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Aachen. Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Dachdecker, der während seines Erwerbslebens rund 40 Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und bei dem sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten. Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit. Die BG hatte eine Anerkennung deshalb abgelehnt.
Dieser Auffassung folgten die Richter des Sozialgerichts Aachen jedoch nicht. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ ermögliche. Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sogenannter Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel, so das Gericht.
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