Mini-Jobber gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert
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Mini-Jobber sind gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber Mini-Jobber auch der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) meldet, eine Meldung an die Bundesknappschaft reicht nicht aus. Kommt es bei einem Mini-Jobber, also einem Beschäftigten, dessen Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet, zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, hat er Anspruch auf die gleichen Leistungen durch die BG wie ein Vollzeitbeschäftigter. Dazu gehören die Heilbehandlung, nach Bedarf spezialärztliche Behandlungen in einer Unfallklinik, medizinische Rehabilitation und, falls erforderlich, Maßnahmen zur Umschulung oder Fortbildung.
Die vollen Leistungen stehen Mini-Jobbern zu, weil die Arbeitgeber auch für diese Beschäftigten bei der BG entsprechende Beiträge zu entrichten haben. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres nur 50 Arbeitstage beschäftigt sind. Meldet ein Arbeitgeber Mini-Jobber der BG nicht, können Beitragsnachzahlungen und Bußgelder bis zu 2500 € anfallen. Der Unfallversicherungsschutz für den Beschäftigten besteht unabhängig von einer Meldung.
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