Bauwirtschaft verliert Prozess im Süden
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Das Landgericht Offenburg hat in seinem Urteil vom 23. Mai (AZ: 5 O 79/10 KfH) zugunsten eines Landschaftsbaubetriebs entschieden, der von einem gemeinschaftlichen Verband aus Baugewerbe und Bauindustrie wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung verklagt worden war. Der GaLaBau-Betrieb hatte auf eine Ausschreibung geboten, die landschaftsgärtnerische Maßnahmen ebenso wie Wegebauarbeiten umfasste. Die Bauwirtschaft klagte auf Unterlassung der Teilnahme des Unternehmens an dem Submissionsverfahren.
Die Klage wurde aber vom Landgericht Offenburg mit der Begründung abgewiesen, dass der Unterlassungsanspruch schon daran scheitere, dass das konkrete Gewerk auch eine landschaftsgärtnerische Prägung aufwies. Ziel und Zweck der Marktverhaltensregeln bestehe nicht darin, so die Richter weiter, einen Wettbewerb mit Konkurrenten zu vermeiden. Vielmehr wollten die Regelungen der Handwerksordnung eine bestimmte fachliche Qualifikation sicherstellen. Das Straßenbauerhandwerk müsse sich deshalb einem Wettbewerb im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner stellen.
Das Urteil dürfte Vorbildcharakter für ähnlich gelagerte Auseinandersetzungen zwischen GaLaBau und Bauwirtschaft haben.
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