Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

Gefahrgutvorschriften: Neue Regelungen für den Transport von Geräten mit Kraftstoffbehälter

Zum 1. Januar 2013 tritt eine neue Fassung der Europäischen Vorschriften zum Gefahrgut-Transport (ADR) in Kraft. Und diese betreffen nicht nur Unternehmen der klassischen Transport- und Logistikbranche, auch für den GaLaBau sind die Neuregelungen von Bedeutung. So fällt zum Beispiel jeder Transport von Geräten mit Kraftstoffbehältern – also jedes Motorgerät mit Tank – in Zukunft unter die Gefahrgutvorschriften.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

„Wenn also etwa ein Landschaftsgärtner seinen Rasenmäher, einen Kompressor oder ein Energieversorger ein Notstrom-Aggregat transportiert, greift die Vorschrift“, erklärt DEKRA-Gefahrgutexperte Uli Wenz.

Die Regelungen sind in der neuen Sondervorschrift SV 363 des ADR enthalten. Unter anderem ist geregelt, dass die Geräte aufrecht verladen und gesichert sein müssen. Alle Öffnungen und Ventile der Kraftstoffbehälter müssen beim Transport verschlossen sein. Ab 60 Liter Fassungsvermögen des Tanks braucht das Gerät außerdem einen Gefahrenzettel als Kennzeichnung, ab 450 Litern Gefahrenzettel an allen vier Außenseiten. Dabei ist unerheblich, wie viel Kraftstoff tatsächlich im Tank ist. Entscheidend ist die Größe des Behälters.

Detaillierte Informationen über die neuen ADR-Vorschriften geben die DEKRA-Gefahrgutexperten auch in entsprechenden Schulungen für Verantwortliche und alle Beteiligten in einzelnen Unternehmen. Mehr dazu unter www.dekra.de/de/gefahrgut. DEKRA

 

(c) DEGA GALABAU/FLÄCHENMANAGER online, 21. Dezember 2012

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren