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Gefahrgutvorschriften

Neue Regelungen für den Transport von Geräten mit Kraftstoffbehälter

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Zum 1. Januar 2013 tritt eine neue Fassung der Europäischen Vorschriften zum Gefahrgut-Transport (ADR) in Kraft. Und diese betreffen nicht nur Unternehmen der klassischen Transport- und Logistikbranche, auch für den GaLaBau sind die Neuregelungen von Bedeutung. So fällt zum Beispiel jeder Transport von Geräten mit Kraftstoffbehältern – als jedes Motorgerät mit Tank – in Zukunft unter die Gefahrgutvorschriften. „Wenn also etwa ein Landschaftsgärtner seinen Rasenmäher, einen Kompressor oder ein Energieversorger ein Notstrom-Aggregat transportiert, greift die Vorschrift“, erklärt DEKRA-Gefahrgutexperte Uli Wenz.

Die Regelungen sind in der neuen Sondervorschrift SV 363 des ADR enthalten. Unter anderem ist geregelt, dass die Geräte aufrecht verladen und gesichert sein müssen. Alle Öffnungen und Ventile der Kraftstoffbehälter müssen beim Transport verschlossen sein. Ab 60 Liter Fassungsvermögen des Tanks braucht das Gerät außerdem einen Gefahrenzettel als Kennzeichnung, ab 450 Litern Gefahrenzettel an allen vier Außenseiten. Dabei ist unerheblich, wie viel Kraftstoff tatsächlich im Tank ist. Entscheidend ist die Größe des Behälters.

Detaillierte Informationen über die neuen ADR-Vorschriften geben die DEKRA-Gefahrgutexperten auch in entsprechenden Schulungen für Verantwortliche und alle Beteiligten in einzelnen Unternehmen. Mehr dazu unter http://www.dekra.de/de/gefahrgut.

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