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Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Gesetz gegen illegalen Holzeinschlag seit 8. Mai in Kraft

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Seit dem 8. Mai 2013 gilt in Deutschland das neue Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, das die nationale Durchführung der EU-Holzhandels-Verordnung regelt. Die EU-Verordnung verbietet den Handel mit Holz und Holzprodukten aus illegalen Quellen innerhalb der Europäischen Union und ist ein entscheidender Schritt zur Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des weltweiten illegalen Holzeinschlags.

Das bisher gültige Holzhandels-Sicherungs-Gesetz regelt die nationalen Kontrollen von Holzeinfuhren aus Ländern, die mit der Europäischen Union separate Partnerschaftsabkommen gegen den illegalen Holzeinschlag abgeschlossen haben. Mit der aktuellen Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes wird nun Holz aus allen Ländern erfasst einschließlich der EU selbst. Das Gesetz regelt die Befugnisse der zuständigen Behörden und die Sanktionen bei Verstößen. Zuständige Kontrollbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 e geahndet werden, zudem wird Holz aus illegalem Einschlag beschlagnahmt. Für schwere oder wiederholte Verstöße können auch höhere Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen drohen.

In Zweifelsfällen soll das neue Thünen-Kompetenzzentrum für Holzherkünfte ( http://www.ti.bund.de ) in Hamburg zukünftig Art und Herkunft eingeführter Hölzer feststellen, Legalitätsnachweise prüfen und internationale Holzhandelswege analysieren. Das Zentrum ist zentrale Anlaufstelle für Behörden, Holzhandel, Verbraucher und Naturschutzorganisationen sowohl aus Deutschland als auch EU-weit.

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