EU Bauprodukte-Verordnung: Neue Regelung für die Vermarktung von Bauprodukten
Am 1. Juli 2013 löst die neue EU Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) vollständig ab. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen der BauPVO entsprechen. Die EU-Bauprodukteverordnung schafft EU-weit harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
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Bevor ein Bauprodukt auf dem Markt der EU bereitgestellt wird, muss eine sogenannte „Leistungserklärung“ erstellt werden, wenn das Bauprodukt von einer „harmonisierten Norm“ erfasst ist oder dafür eine „Europäische Technische Bewertung“ ausgestellt wurde.
Mit der BauPVO ändert sich die Bedeutung der CE-Kennzeichnung. Zukünftig dokumentiert der Hersteller damit, dass er die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung sowie die Einhaltung aller einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften übernimmt. Alle Bauprodukte, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat, müssen CE-gekennzeichnet werden. Der Hersteller, oder der Importeur, ist für die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich. Soweit möglich, muss die CE-Kennzeichnung auf dem Bauprodukt selbst, einem Etikett oder der Verpackung angebracht werden. Andernfalls muss die CE-Kennzeichnung Bestandteil der Begleitdokumentation sein.
Quelle: IHK
(c) DEGA GALABAU online, 26. Juli 2013
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