Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.

BGH klärt Haftungsfrage bei Sachbeschädigung durch Mäharbeiten

Werden an einer Straße Mäharbeiten durchgeführt und ein vorbeifahrendes Fahrzeug durch wegschleudernde Steine beschädigt, haftet der Verursacher - unter Umständen auch Land, wenn der Verursacher, wie im Urteilsfall, eine Straßenmeisterei ist - für den Schaden. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs sei der Fahrzeugverkehr vor dieser Gefahr durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Der Grünstreifen einer Bundesstraße wurde mit Handmotorsensen bearbeitet, die nicht über Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut seitlich auswerfen. Als der Autofahrer vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug durch einen aufgewirbelten Stein beschädigt. Die Parteien stritten in der Folge um Schadensersatz. Zur Klärung der Schuldfrage wurde die Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts herangezogen. In dieser ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit im Umkreis von 15 Metern keine weiteren Personen aufhalten dürfen. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.

Letztinstanzlich hielt der BGH einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine für gegeben. Eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes sei bereits dadurch begründet, dass die Straßenmeisterei mit den Arbeiten beauftragt wurde.

Zudem obliege dem beklagten Land die Pflicht, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohten. Zur Verkehrssicherungspflicht gehöre auch das Mähen zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen.

Der Fahrzeugverkehr sei vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt, weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihrer Fahrzeuge infolge hochgeschleuderter Steine nicht vermeiden könnten. Zumutbare Schutzmaßnahmen seien hier mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplane oder mobile Schutzschilde errichten oder ein zweites Fahrzeug als »Puffer« vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Alternativ sei eine verkehrsarme Tageszeit zu wählen.

Zwar ergebe sich aus diesen vom BGH aufgezählten Maßnahmen ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für das mit den Mäharbeiten beauftragte Unternehmen. Dieser Aufwand sei aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervorgetretenen erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen könnten, zuzumuten. Selbst die Verdoppelung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeugs sei hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mäharbeiten begeben hätten, zu schützen (BGH, Az.: III ZR 250/12).

Dr. Gina Bronner-Martin

 

(c) DEGA online, 9.8.13

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren