Zahlungsfristen: Schluss mit 60 Tage!
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Der Entwurf sieht vor, dass Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen grundsätzlich unwirksam werden. Außerdem soll in dem Gesetz die Abnahmefrist auf die Zahlungsfrist angerechnet werden. Hat sich der Auftraggeber beispielsweise 15 Tage bis zur Durchführung der Abnahme ausbedungen, stehen ihm nach Durchführung der Abnahme nur noch weitere 15 Tage bis zur Zahlung zur Verfügung. Sollte es dennoch zu längeren Abnahme- und Zahlungsfristen kommen, müssen Auftraggeber deren Notwendigkeit nachweisen.
Zusätzlich sieht das Papier vor, dass Auftragnehmer ihren Kunden bei Zahlungsverzug künftig eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro sowie höhere Verzugszinsen in Rechnung stellen dürfen. Diese Werkzeuge sind besonders für die Zahlungsbeschleunigung bei kleineren Rechnungsbeträgen wertvoll.
Die Verbände fordern nun, schnelle Realisierung: „Die Bauwirtschaft erwartet eine zügige Verabschiedung des Gesetzes durch den deutschen Bundestag”, sagte etwa der Präsident des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband Deutsches Baugewerbe Prof. Thomas Bauer. tw/zdb
(c) DEGA online, 30.5.14
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