Übergangsfrist seit 1. Juni vorbei
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Schnittgut bei der Grünpflege, Erdaushub auf der Baustelle – das sind in Zukunft anzeigepflichtige Abfälle. Seit 1. Juni 2014 müssen Betriebe in Deutschland, die Abfall sammeln oder befördern, dies bei der Abfallbehörde nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzeigen. Der Hauptzweck der Firma ist also nicht zwingend die Sammlung oder Beförderung der Abfälle, diese Tätigkeiten fallen jedoch im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit regelmäßig an. Damit ist die vom Gesetzgeber eingeräumte zweijährige Übergangsfrist beendet. Die vorgeschriebene Anzeige erfolgt einmalig und gilt für gefährliche wie ungefährliche Abfälle.
Von der Anzeigepflicht befreit sind Betriebe, die jährlich weniger als 2 t gefährliche und weniger als 20 t ungefährliche Abfälle befördern. Aber: auch unterhalb dieser Mengen kann eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit von den Behörden festgestellt werden, die allerdings begründet werden muss.
Die Anzeige kann online über die Homepage der ZKS-Abfall erfolgen. Formulare gibt es bei den jeweils zuständigen Behörden, beispielsweise Kreisverwaltungen. Die Kopie der Anzeige muss mitgeführt werden.
Mehr als eine Anzeige, nämlich eine Erlaubnis nach § 54 KrWG für die Beförderung gefährlicher Abfälle benötigen Landschaftsbaubetriebe, die als Nachunternehmer für gewerbliche Abfallentsorger tätig werden. Welche Abfälle gefährlich sind, definiert die Abfallverzeichnis-Verordnung AVV.
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