Restentleerte Pflanzenschutzpackungensind kein Gefahrstoff!
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Zum Artikel in DEGA GALABAU 4/2014, ab Seite 74 zum Thema „Pflanzenschutzmittel – sicher verstaut“ müssen wir folgende dort getroffene Aussage richtigstellen: „Leere und gereinigte Verpackungen gelten zudem solange als Gefahrstoff, solange dies durch die Etikettierung ausgewiesen ist.“ Unsere Autorin hat fälschlicherweise diese für das Transportrecht gültige Aussage auf das Stoffrecht übertragen und spricht im Zusammenhang mit der Lagerung von „Gefahrstoff“. Restentleerte und gespülte Pflanzenschutzpackmittel im Sinne des Gefahrstoffrechts gelten nicht als „Gefahrstoff“. Darauf weist Dr. Volker Kaus, Rechtsanwalt beim Industrieverband Agrar (IVA) in Frankfurt am Main hin.
Er verweist auch auf Ziffer 4.1.1.11 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Landwirte und Gärtner können allerdings weitestgehend Transport-Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, sodass dieser Umstand „Gefahrgut“ auch für leere und gereinigte Behälter mit Etikett transportrechtlich für sie kaum von Bedeutung ist.
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