Berechtigte Frauen müssen Antrag stellen
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Seit 1. Juli ist die sogenannte „Mütterrente“ in Kraft. Um die verbesserten Regeln für Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, brauchen Mütter von Kindern, die vor 1992 geboren sind, nichts zu unternehmen, sofern sie bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen. Sie erhalten dann „von Amts wegen“ einen Rentenzuschlag, der pro Kind 28,14e (West) und 25,74e (Ost) im Monat ausmacht. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach dem alten Recht die 5-jährige Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt war. Weil bisher für vor 1992 geborene Kinder nur jeweils ein Jahr angerechnet wurde, begründete die Erziehung von bis zu vier Kindern noch keinen Anspruch auf Rente, sofern keine Zeiten – beispielsweise aus einer Beschäftigung – hinzukamen. Nach neuem Recht werden für vor 1992 geborene Kinder zwei Jahre in der Rentenversicherung angerechnet. Ein Anspruch auf Altersrente besteht nun bereits dann, wenn zwar keinerlei rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, aber mindestens drei Kinder erzogen wurden. Frauen, für die das zutrifft, sollten bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente stellen.
Im Übrigen können auch Mütter, die zwei vor 1992 geborene Kinder haben, eine Altersrente bekommen, wenn sie noch freiwillige Beiträge nachzahlen. Dazu sollten sie sich vom Rentenversicherungsträger beraten lassen.
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