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Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns in Kraft

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Mit der Verordnung über Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sollen aufgrund von branchenspezifischen Besonderheiten die gesetzlichen Vorgaben zur Aufzeichnungspflicht angepasst und vereinfacht werden. Durch sie sollen die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung effizienter und effektiver werden. Die Regelungen sind seit 1. Januar 2015 in Kraft.

Aufzeichnung der Arbeitszeit: Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täg­lichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer verpflichtet. Das betrifft ab auch alle Minijobber. Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Für diese Arbeitnehmer entfällt die Aufzeichnung von Beginn und ­Ende der Arbeitszeit. Hier ist nur die Dauer der täglichen ­Arbeitszeit aufzuzeichnen.Meldepflichten: Entleiher und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, für ihre nach Deutschland entsandten oder grenzüber­schreitend entliehenen Arbeitnehmer vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen. Vereinfachungen gelten in Fällen, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel im Schichtdienst, bei mehreren Einsatzorten täglich oder bei ausschließlich mobiler Tätigkeit.

Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ hat zur Aufgabe, die Mindestlohnbestimmungen zu überwachen. Entsprechend dürfte in den nächsten Jahren vermehrt mit Kontrollen zu rechnen sein. Dafür wurde eigens die „Lohnsteuer-Nachschau“ geschaffen, die unangemeldete Kontrollen ermöglicht. Die nun eingeführte Dokumentationspflicht hierzu dient der Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen und kann bei Nichteinhalten empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

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