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Bürokratieabbau

Gesetz verabschiedet

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Der Bundesrat hat am 10. Juli das Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet.

Mit dem neuen Gesetzeswerk werden unter anderem ab 2016 mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit. Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen sich um jeweils 20 % auf 600000 und 60000 €.

Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es so verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig ist.

Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohndurchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015.

Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500000 € auf 800000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen.

Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.

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