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Umsatzsteuer auf Bauleistungen an Bauträger

Rückwirkende Besteuerung unzulässig

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Rückwirkende Besteuerung unzulässig
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Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. Der Streitfall: Der Antragsteller, ein Bauunternehmer, hatte 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals geltenden Richtlinien des Bundesfinanzministeriums nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen („Reverse-Charge-Verfahren“, DEGA10/2015, S. 75).

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im August 2013 entschieden hatte, dass die für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche Vorschrift – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei, und die Bauträger die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Die Behörde stützte sich dabei auf eine im Juli 2014 – in Reaktion auf die BFH-Entscheidung – neu geschaffene gesetzliche Regelung, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt.

Das Problem des Antragstellers war nun, dass er seinerseits aufgrund zivilrechtlicher Verjährung von den Bauträgern keine Umsatzsteuer mehr zurückfordern konnte. Zur Vollstreckungsabwehr gegenüber der Finanzverwaltung beantragte er Aussetzung der Vollziehung. Die Richter des Finanzgerichts gaben seinem Antrag statt: Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss des Vertrauensschutzes.

Möglicherweise ist ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen gegeben: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der rückwirkenden Vorschrift in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen. Insofern erscheint eine unzulässige „echte Rückwirkung“ nicht ausgeschlossen. Dem Antragsteller droht zudem ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann.

Hinweis: Die endgültige Klärung der Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Betroffene Bauunternehmer sollten sich gegen entsprechende Forderungen des Finanzamts wehren und die Verfahren offen halten.

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