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Saison-Kurzarbeitergeld

Anzeigepflicht entfällt vollständig

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Normalerweise nimmt ja die Zahl der Regelungen, denen sich Unternehmer unterwerfen müssen, tendenziell zu. In Sachen Saison-Kurzarbeitergeld (Saison KuG) hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) mal Bürokratie abgebaut, in dem sie das Verfahren bei Ausfällen in der Schlechtwetterzeit vereinfacht hat.

Bislang mussten die Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel den Beginn des Ausfalls durch eine Meldung bei der Agentur für Arbeit anzeigen. War der Arbeitsausfall witterungsbedingt, war dies dagegen nicht notwendig. In Zukunft reichen der Agentur für den Bezug des Saison-KuG – egal durch welche Art von Ausfall verursacht – die entsprechenden Abrechnungsunterlagen. Aufzeichnungen, die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, sind auch weiterhin aufzubewahren.

Das Saison-KuG kann von Dezember bis März in Anspruch genommen werden. Im Schlechtwetterzeitraum 2015/16 wurden bundesweit allein 17500 Anzeigen für Saison-KuG gestellt, die ab jetzt wegfallen.

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