Arbeitsmarkt: Zuschuss durch Jobperspektive
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Der Beschäftigungszuschuss bietet für 100 000 Menschen wieder eine Perspektive auf Arbeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit keine Vermittlungschance haben: langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige über 18 Jahren mit besonderen Vermittlungshemmnissen.
Voraussetzung der Förderung ist, dass grundsätzlich mindestens sechs Monate lang erfolglos eine aktive Vermittlung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt versucht worden und eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt innerhalb der nächsten 24 Monate nicht zu erwarten ist.
Der Beschäftigungszuschuss beträgt maximal 75 % des gezahlten tariflichen oder ortsüblichen Bruttoentgelts sowie des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Daneben können pauschalierte Zuschüsse für eine begleitende Qualifizierung und in Einzelfällen Einmalzahlungen für einen besonderen Aufwand zum Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten erbracht werden. Der Beschäftigungszuschuss kann nach einer Befristung auf 24 Monate bei weiterem Vorliegen der Fördervoraussetzungen dauerhaft gewährt werden. Die geförderte Beschäftigung unterliegt nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
Die BfA hat zur Umsetzung des Beschäftigungszuschusses eine Arbeitshilfe zu „Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16a SGB II“ erarbeitet.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Agentur für Arbeit, Programm „JobPerspektive“.
VGL BW
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