Lohnmeldeverfahren in Papierform bleibt
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Das Lohnmeldeverfahren für Arbeitgeberbetriebe an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG, inklusive Gartenbau BG) erfolgt wie bisher im Papierverfahren und nicht – wie bei gewerblichen Berufsgenossenschaften – zusätzlich elektronisch. Eine PIN-Eingabe im Lohnabrechnungsprogramm ist daher nicht erforderlich.
Sie wird dementsprechend vom Programm nicht gefordert, wenn der Unternehmer eine Betriebsnummer der LBG eingibt (47009510 für die ehemalige Gartenbau BG). Gleichzeitig ist sichergestellt, dass dann keine Stammdatenabfrage erfolgt und kein Lohnnachweis erzeugt wird. Sollte trotz Eingabe einer LBG-Betriebsnummer das Feld PIN aktiv bleiben, besteht die Möglichkeit, diesen Hinweis zu übergehen beziehungsweise zu ignorieren. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt die LBG, sich mit dem Softwarehersteller in Verbindung zu setzen.
Seit dem 1. Januar 2017 sind Arbeitgeber gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften verpflichtet, ihre Lohnnachweise sowohl elektronisch als auch im bisherigen Papierverfahren zu übermitteln. Die Versicherten der LBG sind hiervon nicht betroffen und es bleibt für sie beim bisherigen Papierverfahren.
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