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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Möglichkeiten steuerlicher Anerkennung erweitert

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Das Bundesfinanzministerium überarbeitete sein Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und erweitert die Möglichkeiten der steuerlichen Anerkennung solcher Leistungen. Insbesondere werden zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs berücksichtigt. Wesentliche Punkte:

Der Begriff „im Haushalt“ kann nun auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können zum Beispiel Lohnkosten für Winterdienst auf öffentlichen Wegen vor dem eigenen Grundstück berücksichtigt werden.

Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter weiteren Voraussetzungen ebenso begünstigt sein.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage stellt ebenso eine Handwerkerleistung dar wie die Beseitigung eines Schadens oder die vorbeugende Schadensabwehr. Somit können künftig zum Beispiel die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notruf­system, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Auch Tierfreunde, die ihr Haustier zu Hause versorgen und betreuen lassen, werden in Zukunft von dem Steuervorteil profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

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