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Seit 1. Oktober 2017

Nutzer von Drohnen über 2 kg brauchen „Führerschein"

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von Freyberg
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In den letzten Jahren haben immer mehr Menschen Drohnen steigen lassen. In der grünen Branche zum Beispiel werden Drohnen für die Aufnahme von Luftbildern, zur Vermessung und Kartierung eingesetzt (siehe Webcode dega3650 ). Die hohe Zahl an Drohnen hat die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen und Unfällen erhöht.

Um die Chancen der Zukunftstechnologie nicht zu gefährden, aber gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum zu erhöhen, hat der Gesetzgeber die neue Drohnenverordnung verabschiedet, die seit 1. April 2017 in Kraft ist. Sie sieht unter anderem vor, dass Besitzer von Drohnen mit einem Gewicht ab 250 g die Drohnen mit einer Namens- und Adress-Plakette kennzeichnen müssen. Seit dem 1. Oktober 2017 müssen alle Piloten und Bediener von Drohnen, Quadrocoptern und Multicoptern mit einem Startgewicht von mehr als 2 kg außerdem nachweisen, dass sie Kenntnisse in den Bereichen Navigation, Meteorologie, Luftrecht, Betriebsverfahren und zu Lufträumen haben.

Um den Sachkundenachweis für Drohnen, den sogenannten Drohnenführerschein, zu erhalten, muss bei einer vom Luftfahrtbundesamt (LBA) anerkannten Stelle eine entsprechende Prüfung abgelegt werden. Auch für genehmigungspflichtige Flüge und Anträge bei den Luftfahrtbehörden ist der Führerschein sogar unabhängig vom Abfluggewicht vorgeschrieben.

Ausführliche Informationen über den Drohnenführerschein und eine Liste anerkannter Stellen finden Sie ebenfalls mit dem Webcode dega3650 .

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