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Holzhandel

Neues zum Handel mit Sperrholz und zum Bauvertragsrecht

Die in der Initiative Qualitätssperrholz (IQS) des Gesamtverbands Deutscher Holzhandel (GD Holz) befindlichen Unternehmen haben mit der IQS-Deklaration der Produkteigenschaften von Sperrholz begonnen. Zu den deklarierten Kriterien zählen Lagenzahl, Einsatzklasse, Leimgüte, Dimensionen etc. Ziel der Initiative ist es, durch präzise und korrekte normative Beschreibung der Platteneigenschaften mehr Transparenz am Sperrholzmarkt zu erzielen und Reklamationen durch eine bessere Einkaufsorientierung zu minimieren.

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Eine weitere Neuerung betrifft das neue Bauvertragsrecht. Der GD Holz hat die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) zum 1. Januar 2018 entsprechend geändert. Gegenüber dem Endverbraucher hat der Gesetzgeber den Ausschluss der Kostenübernahme in AGB ausdrücklich verboten. Der GD Holz geht davon aus, dass ein Ausschluss gegenüber Handwerkerkunden von der Rechtsprechung nicht toleriert werden wird. Er hat sich deshalb dazu entschlossen, die in den ALZ  die Haftung der Händler anzupassen. Wird also bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Handel die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Sache ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

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